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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / b) Bewegliche Sachen.

Eric Wagner
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Rn 3

Das Zusammenspiel der §§ 433, 650 führt zu folgenden Abgrenzungen: (1) Reine Lieferverträge, also bes Verträge mit Händlern und über Serienprodukte, sind Kaufverträge (BGHZ 200, 337 Rz 18–20). (2) Bei Verträgen, die neben der Lieferung zur Herstellung, Montage oder zu geistigen Leistungen wie Entwicklungstätigkeit verpflichten, entscheidet, welche Leistung den Vertrag prägt: (a) Verträge mit Herstellungs- und Lieferpflicht unterliegen gem § 650 I 1 KaufR, sofern sie nicht die Pflicht prägt, einen darüber hinaus gehenden Erfolg zu erbringen (Stuttg NJW-RR 11, 202, 203 [OLG Stuttgart 05.05.2010 - 3 U 79/09]). (b) Geistige Leistungen wie Planungsleistungen, die der Verkäufer zur Erfüllung der Lieferpflicht erbringen muss, führen zur Annahme eines Werkvertrags nur, wenn sie dominieren (BGHZ 182, 140 Rz 18 ff; BGH BB 10, 1561 Rz 8; Ddorf NJW-RR 13, 460; Naumbg BeckRS 14, 16164; abw Schuhmann BauR 05, 293, 295: immer Kauf); zB: Entwicklung eines Prototyps: Werkvertrag, anschließende Lieferung der Serienprodukte: Kaufvertrag (Hamm NJW-RR 13, 213 [OLG München 13.11.2012 - 13 U 1624/12 Bau]; aA wohl Naumbg BeckRS 14, 16164: einheitlich Werkvertrag). (c) Lieferverträge mit Montage- und ähnlichen Werk-/Dienstleistungspflichten sind einheitlich Kaufverträge, es sei denn die Werk-/Dienstleistung prägt den Vertrag (Prägung Nein: Einbauküche BGH BeckRS 18, 17582 Rz 19; BGH ZIP 16, 1538 Rz 22; wohl abw 13, 1431 Rz 18; NJW 13, 2584: Kauf Fahrzeug mit Umrüstung auf Flüssiggas; Schlesw BeckRS 14, 12003: Kauf und Teilmontage einer Brandschutzanlage; Kauf und Montage von Blockheizkraftwerken (Naumbg BeckRS 14, 09218; Jena BeckRS 22, 4490); von Solaranlage (Münch NJW 15, 3314 [OLG München 09.07.2015 - 14 U 91/15] Rz 41 f; Stuttg MDR 16, 1131; Saarbr BeckRS 16, 00820 Rz 23 ff; Saarbr EnWZ ...

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