Rn 9
Teil A der VOB enthält Regelungen für die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. Sie geben vor, wie und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen werden kann (Vergabeverfahren und Vergabebedingungen), nicht aber die Vertragsbedingungen (die VOB/A enthält kein Bauvertragsrecht, so Quack BauR 04, 1492). Im Zuge der Umsetzung verschiedener EG-Richtlinien gelten für diese Aufträge besondere Vorschriften, insb die §§ 97 ff GWB (Vergabe- und Nachprüfungsverfahren) und die Vergabeverordnung; nach § 97 VII GWB besteht ein gerichtlich nachprüfbarer Anspruch des einzelnen Bewerbers (Bieters) auf Einhaltung der Vergabevorschriften (zu den Anforderungen bzgl der Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren: BVerfG VergabeR 04, 597. Danach genügt ein durch die Teilnahme an der Vergabe indiziertes Interesse am Auftrag und die Rüge der Nichtbeachtung von Vergabeverfahrensvorschriften). Unterhalb der Schwellenwerte gilt dieser Primärrechtsschutz nicht (BVerfG BauR 07, 98 = NJW 06, 3701; vgl ausf zu den Auswirkungen dieser Entscheidung: Franke FS Ganten, 273 ff) und auch der Weg zu den Verwaltungsgerichten zwecks Überprüfung des Vergabeverfahrens ist nach der Rspr des BVerwG (VergabeR 07, 337 = NJW 07, 2275) in diesem Fällen nicht eröffnet (anders noch die Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen VergabeR 07, 196). IErg bleibt dem Bieter dann idR nur die (nachträgliche) Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die insb bei Verletzung des durch das Vergabeverfahren entstehenden Vertrauensverhältnisses gegeben sein können (BGHZ 49, 79; 60, 223; zum zivilrechtlichen Charakter der Vergabeentscheidung: LG Cottbus IBR 07, 695 f; s.a. § 126 GWB). Diese umfassen den Vertrauensschaden (negatives Interesse), ausnw auch den entgangenen Gewinn (positives Interesse), falls...