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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 995 BGB – Lasten.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 995 stellt als Komplementärnorm zu § 994 zunächst klar, dass auch Lasten, die im Zusammenhang mit der Sache stehen, notwendige Verwendungen und dementsprechend gem § 994 zu ersetzen sind, soweit der Besitzer diese getragen hat (BGH NJW 02, 130 [BGH 27.07.2001 - V ZR 104/00]). Zudem verdeutlicht 2 entspr § 994 I 2, dass ein Ersatz von Lasten für die Zeit, in der Nutzungen gezogen werden dürfen, nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht kommen kann: Es muss sich um außerordentliche Lasten handeln. Und diese dürfen nur dem ›Stammwert der Sache‹ zugutegekommen sein.

B. Lasten.

 

Rn 2

Lasten beschreiben im Allgemeinen eine zwingend zu erbringende Leistung (MüKo/Raff § 995 Rz 2). Zu unterscheiden sind öffentliche und private Lasten. Zu Ersteren gehören ua Erschließungsbeiträge, sonstige Anliegerbeiträge und andere öffentliche Abgaben (vgl § 436). In § 1047 (s dort), welcher die Lastentragung für den Nießbrauch regelt, wird der Begriff privatrechtliche Lasten näher präzisiert: Darunter fallen insb Zinsen von Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen. Zusammenfassend: Immer wenn eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung von Abgaben, Steuern (zB Kfz-Steuer, Pflichtversicherungsprämie, Hundesteuer), Beiträgen, Gebühren, Kosten, Zinsen etc besteht, die an die Sache unmittelbar anknüpft, liegt eine Last vor.

C. Außerordentliche Lasten.

 

Rn 3

2 führt – wie auch §§ 2126, 2379 (s dort) – den Begriff der außerordentlichen Lasten als Regulativ des Aufwendungsersatzes für den Fall gezogener und verbleibender Nutzungen ein. Außerordentliche Lasten sind demnach nur solche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Sache, die weder laufende Ausgaben iRd Nutzung darstellen, noch regelmäßig wiederkehren. Wie die Verknüpfung – auch in § 2126 – mit dem ›Stammwert‹ der Sache zeigt, muss es sich idR um einmalige, wertbildende bzw -erhaltende Aufwendungen handeln, die dem Vermögenswert der Sache unabhängig von der Nutzung durch den Besitzer zugeschrieben werden können. Dazu zählen etwa einmalige Erschließungskosten: Sobald diese bezahlt sind, kann, einhergehend mit dem Wegfall der öffentlichen Last, ein höherer Verkaufswert für das Grundstück erzielt werden (BGH v 28.4.94 – IX ZR 161/93). Gleiches gilt für die Beiträge in Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren (MüKo/Medicus § 995 Rz 10 [4. Aufl]), aber auch Ablöse-Zahlungen für Grundschulden, etc (zur Tilgung vgl BGH NJW 04, 2981 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]).

D. Stammwert der Sache.

 

Rn 4

Unter dem Stammwert der Sache versteht man den Vermögenswert der Sache im Zeitpunkt vor der Aufwendung. Dies ist damit der ›Stamm‹, auf den die Aufwendung durch den Besitzer ›aufgesetzt‹ wird. So erhält die Sache einen höheren Wert: (s oben C). Dies legitimiert auch die Ersatzpflicht des Eigentümers hinsichtlich solcher Lasten, da er nicht durch die Tragung von außerordentlichen Lasten seitens des Besitzers bereichert werden soll.

E. Prozessuale Besonderheiten.

 

Rn 5

Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer gewöhnlichen (1) bzw außergewöhnlichen Last (2) trifft den Besitzer, der Verwendungsersatz nach §§ 994, 995 verlangt. Im Rechtsstreit hat der Besitzer unter Beachtung der §§ 1001, 1002 darzulegen und zu beweisen, an wen er wann und warum Zahlungen im Zusammenhang mit dem Besitz der Sache geleistet hat. Wird für die Zeit der Nutzung Ersatz für außerordentliche Lasten verlangt, herrscht eine Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der Auswirkungen der Aufwendung auf den Stammwert der Sache.

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