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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 992 regelt unzweifelhaft das Offensichtliche: Wer sich eigenmächtig (Legaldefinition § 858 I) oder sogar in strafrechtlich relevanter Weise den Besitz an einer Sache verschafft, erhält iRd EBV keinerlei Besserstellung ggü dem Recht der unerlaubten Handlungen, das in den §§ 823 ff umfassend normiert ist. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.

B. Verbotene Eigenmacht.

 

Rn 2

Eine verbotene Eigenmacht iSd § 992 liegt vor, wenn dem (bisherigen) Besitzer – gleich welcher Besitzform – ohne dessen Willen der Besitz entzogen und die Entziehung nicht durch das Gesetz gestattet wird, § 858 I. Entscheidend ist einzig die Widerrechtlichkeit der Besitzentziehung, nicht aber ein mögliches Verschulden (aA Grüneberg/Herrler § 992 Rz 2). Eine verbotene Eigenmacht liegt vor, sollte der Besitzwechsel gg den Willen des bisherigen Besitzers und ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen worden sein. Zuzüglich dessen muss iRd §§ 823 ff eine Prüfung des Verschuldensmoments unter dem Aspekt der Vorwerfbarkeit nach § 276 erfolgen. Zu den Voraussetzungen und Pflichten bei Immobilienersteigerung (s BGH, NJW 2017, 3656 [BGH 23.06.2017 - V ZR 175/16]).

C. Straftat.

 

Rn 3

Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn die Strafbarkeit der Tat gesetzlich normiert war, bevor die Tat begangen worden ist (§ 1 StGB). Die Straftat ist strikt von der Ordnungswidrigkeit zu unterscheiden. Allerdings ergeben sich nicht nur aus dem StGB mögliche Straftaten iSd § 992. Denn maßgeblich ist – wie der Wortlaut ›durch eine Straftat den Besitz verschafft‹ vorgibt – die Unmittelbarkeit zwischen Begehung einer Straftat und Besitzverschaffung (›durch …‹). Dazu z...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
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