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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers.

Prof. Dr. Klaus Englert
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Gesetzestext

 

Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 992 regelt unzweifelhaft das Offensichtliche: Wer sich eigenmächtig (Legaldefinition § 858 I) oder sogar in strafrechtlich relevanter Weise den Besitz an einer Sache verschafft, erhält iRd EBV keinerlei Besserstellung ggü dem Recht der unerlaubten Handlungen, das in den §§ 823 ff umfassend normiert ist. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.

B. Verbotene Eigenmacht.

 

Rn 2

Eine verbotene Eigenmacht iSd § 992 liegt vor, wenn dem (bisherigen) Besitzer – gleich welcher Besitzform – ohne dessen Willen der Besitz entzogen und die Entziehung nicht durch das Gesetz gestattet wird, § 858 I. Entscheidend ist einzig die Widerrechtlichkeit der Besitzentziehung, nicht aber ein mögliches Verschulden (aA Grüneberg/Herrler § 992 Rz 2). Eine verbotene Eigenmacht liegt vor, sollte der Besitzwechsel gegen den Willen des bisherigen Besitzers und ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen worden sein. Zuzüglich dessen muss iRd §§ 823 ff eine Prüfung des Verschuldensmoments unter dem Aspekt der Vorwerfbarkeit nach § 276 erfolgen. Zu den Voraussetzungen und Pflichten bei Immobilienersteigerung (s BGH, NJW 2017, 3656 [BGH 23.06.2017 - V ZR 175/16]).

C. Straftat.

 

Rn 3

Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn die Strafbarkeit der Tat gesetzlich normiert war, bevor die Tat begangen worden ist (§ 1 StGB). Die Straftat ist strikt von der Ordnungswidrigkeit zu unterscheiden. Allerdings ergeben sich nicht nur aus dem StGB mögliche Straftaten iSd § 992. Denn maßgeblich ist – wie der Wortlaut ›durch eine Straftat den Besitz verschafft‹ vorgibt – die Unmittelbarkeit zwischen Begehung einer Straftat und Besitzverschaffung (›durch …‹). Dazu zählen zB im klassischen Sinn Diebstahl (§§ 242–248a StGB) und Raub (§§ 249–252 StGB), aber auch der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248b StGB), die Hehlerei (§§ 259– 260a StGB), die Erpressung (§§ 253 und 255 StGB), die Nötigung zur Herausgabe einer Sache (§ 240 StGB) und ebenso der Betrug (§ 263 StGB) bzw die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), sofern damit die Herausgabe einer Sache bewirkt wird. Umstr ist, ob auch bei Unterschlagung (§ 246 StGB) bzw Untreue (§ 266 StGB) eine Besitz verschaffende Straftat vorliegt oder nicht (so jurisPK/Hans § 992 Rz 6). Da § 992 auf das Sich-Verschaffen abstellt, wird man unabhängig von der Zielrichtung einer Straftat auch die Unterschlagung und Untreue als ausreichend anzusehen haben, um die Voraussetzungen des § 992 bejahen zu können. Denn in beiden Fällen bewirkt letztlich das Handeln des Täters eine Inbesitznahme einer Sache. Unabhängig davon ist bei Straftaten zumeist ohnehin eine Haftung über § 826 gegeben.

D. Praktische Umsetzung.

 

Rn 4

Wegen der Rechtsgrundverweisung muss iRd EBV lediglich die Besitzverschaffung in verbotener Eigenmacht bzw durch eine Straftat geprüft werden. Ist diese zu bejahen, so sind die weiteren Voraussetzungen für Ansprüche ausschl nach den §§ 823 ff zu prüfen. Es kommt deshalb auch nicht auf die Streitfrage an, ob der Besitzer iR eines Schadensersatzanspruches dem Eigentümer auch die Nutzungen zu erstatten hat, die gezogen werden hätten können, vom Eigentümer aber ebenso nicht gezogen worden wären, so dass dieser keinen Schaden erlitten hätte. Maßgeblich ist allein die Beurteilung nach den §§ 823 ff iVm 249 ff.

E. Beweislast.

 

Rn 5

Der Eigentümer hat die verbotene Eigenmacht bzw das Vorliegen einer Straftat darzulegen und zu beweisen.

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