Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 985 BGB – Herausgabeanspruch.

Prof. Dr. Klaus Englert
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

Ein Vindikations- bzw Herausgabeanspruch entsteht dem Eigentümer bei einer (un)beweglichen, nicht in seinem Besitz stehenden Sache (§§ 90 ff), wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz iSd § 986 hat. Dies dient der Verwirklichung seiner originären Interessen: Solange und soweit ihm der Besitz entzogen oder vorenthalten wird, kann er mit der Sache nicht ›nach Belieben‹ verfahren, § 903. Ein insoweit eingeschränktes Eigentumsrecht kann durch den Anspruch aus § 985 rehabilitiert werden. § 985 dient folglich dazu, den ›Zustand‹ des § 903 zu sichern und wiederherzustellen, falls verlustig.

B. Begriffe und allgemeiner Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Der Gesetzeswortlaut (›verlangen‹) stützt sich auf vier wesentliche Begriffe: ›Eigentümer, Besitzer, Herausgabe und Sache‹. Voraussetzung ist, dass der Anspruchsgegner eine fremde Sache rechtsgrundlos besitzt. Irrelevant ist, aus welchem Grund der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt hat. Soweit kein Besitzrecht gem § 986 oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 (mehr) besteht, liegt die Vindikationslage vor: Der Besitzer muss auf Verlangen des Eigentümers ihm die Sache herausgeben.

I. Eigentümer.

 

Rn 3

Der Eigentümer ist als Inhaber des umfassenden Rechts an einer Sache (= dingliches Vollrecht) Anspruchsgläubiger. Eine gestufte, dem Besitzrecht ähnliche, Hierarchie iSv unmittelbarer, mittelbarer Besitzer bzw Besitzdiener besteht dabei nicht. Wirtschaftliche bzw steuerrechtliche Zuordnungsfragen – zB Leasinggeber oder Sicherungsnehmer – spielen keine Rolle. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen dem Allein- und dem Miteigentümer (Bruchteilseigentümer, §§ 1008–1011), ferner dem Gesamthandseigentümer (zB § 2039), dem Sicherungseigentümer (auch Treuhandseigentümer) und weiter dem Vorbehalts- sowie dem Wohnungseigentümer, § 13 I WEG (BGHZ 49, 250 = NJW 68, 499). Im Gegensatz zu § 861 I und § 1007 I, II ist bei § 985 irgendein vorheriger Besitz des Eigentümers nicht zwingend, um den Herausgabeanspruch geltend zu machen. Denn das Eigentum beschreibt die rechtliche und der Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Dem Eigentümer gleichgestellt sind der Nießbraucher, § 1065, der Pfandrechtsgläubiger, § 1227, und der Erbbauberechtigte, § 11 I ErbbauV.

 

Rn 4

Ob der Anwartschaftsberechtigte den dinglichen Herausgabeanspruch geltend machen kann, ist str (BeckOGK/Fritzsche § 985 Rz 7 mwN). Dem Wortlaut nach ist mangels Eigentümerstellung kein Anspruch gegeben. Die Anwartschaft selbst stellt kein dingliches Recht an der betreffenden Sache dar (BGHZ 10, 69 = NJW 53, 1099). Schutz bieten dem Anwartschaftsberechtigten schon die §§ 861, 1007 – zumal § 1007 III 2 ausdrücklich die §§ 986–1003 für entspr anwendbar erklärt –. Eine analoge Anwendung des § 985 ist somit nicht notwendig und mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht zulässig (MüKO/Baldus § 985 Rz 7). Zusätzlich kann das Herausgabeverlangen im Wege einer – auch konkludenten – Ermächtigung nach § 185 zur Vindikation für den (Noch-)Eigentümer geltend gemacht werden (MüKo/Baldus § 985 Rz 8). Die Eigentümerstellung muss erst zum Zeitpunkt der Erfüllung der Herausgabepflicht bestehen. Zur prozessualen Situation s.u. G.

II. Besitzer.

 

Rn 5

Der vom Herausgabeanspruch des Eigentümers Betroffene ist natürlich der Besitzer, also wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache erworben und diese nicht wieder aufgegeben oder in anderer Weise verloren hat, § 856 I. Besitzdienerschaft, § 855, oder eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ändern an der Besitzerstellung nichts, § 856 II. Die Besitzform ist unerheblich: Besitzer ist sowohl der Eigen- als auch der Fremdbesitzer, § 872; der Teilbesitzer, § 865; der Mitbesitzer, § 866; der unmittelbare und der (auch mehrstufige) mittelbare Besitzer, §§ 868, 871; gleichgültig, ob gut- oder bösgläubig: Entscheidend ist letztlich allein, ob es sich um einen (noch) berechtigten oder (schon) nicht (mehr) berechtigten Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine (un)bewegliche Sache handelt.

 

Rn 6

Mitbesitzer, § 866, haften bei Mitbesitz nur auf Herausgabe des jeweiligen Besitzanteils: Eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 431 entfällt, weil es sich dabei nicht um eine unteilbare Leistung handelt. Ebenso beim qualifizierten Mitbesitz: Hier kann die Sache nur ungeteilt herausgegeben werden. Dabei sind unterschiedliche Herausgabehandlungen erforderlich, welche ausschl von den zur Herausgabe verpflichteten Mitbesitzern vorgenommen bzw verlangt werden können. Bei Gesamthandsgemeinschaften, zB Vereinen, wird der Besitz durch die Organe ausgeübt. Hingegen besteht bei der Erbengemeinschaft Mitbesitz aller Miterben, § 857. Bei der Gütergemeinschaft kommt es auf die Verwaltungsregelung an.

III. Sache.

 

Rn 7

Sachen sind laut Gesetz nur körperliche Gegenstände, § 90, gleich, ob beweglich (Mobiliar) oder unbeweglich (Immobiliar), vertret- oder verbrauchbar, §§ 91, 92, bzw ein nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, § 95 oder auch Zubehör, § 97 (s § 90 Rn 2 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH-Urteil zum Verwendungsbegriff: Kein Hausabriss – nur Räumung bei Baukostenersatz
Bundesgerichtshof BGH Empfangsgebäude
Bild: Nikolay Kazakov

Die gutgläubigen Besitzer eines Grundstücks müssen das darauf neugebaute Haus nicht abreißen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Der rechtmäßige Eigentümer kann aber die Räumung verlangen – wenn er die Baukosten zahlt. Über die Höhe der Erstattung soll jetzt die Vorinstanz entscheiden.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren