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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 952 BGB ... / III. Keine Urkunden iSv § 952.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 5

Keine Urkunden iSv § 952 sind Inhaber- und Orderpapiere. Hier wird die Forderung durch Übertragung des Papiers (und zT zusätzlich durch Indossament) übertragen. Daher findet die Vorschrift keine Anwendung auf Inhaberschuldverschreibungen, Scheck und Wechsel (es sei denn, sie werden durch Abtretung übertragen sowie vorbehaltlich Rn 4) und Inhaber- und Namensaktien. Ausfertigungen von Urteilen und notariellen Urkunden gehören dem, dem sie erteilt werden, § 952 gilt nicht. Auch Abtretungsurkunden sind nicht erfasst. Nicht unter § 952 fallen auch die elektronischen Wertpapiere und Kryptowährungen (s § 929 Rn 3a).

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