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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 952 BGB ... / II. Sonstige Schuldurkunden.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 4

Das Gesetz nennt ausdrücklich Hypotheken- (§ 1116 I), Grund- (§§ 1192 I, 1116 I) und Rentenschuldbriefe. Grund- und Rentenschuldbriefe auf den Inhaber werden aber wie Inhaberschuldverschreibungen nach § 793 behandelt (§ 1195 2), auf die § 952 nicht anwendbar ist. IÜ fallen unter II qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbücher, § 808, Pfand-, Depot- und Versicherungsscheine) und Rektapapiere (Namenspapiere) zu denen insb die Anweisung nach § 783, die handelsrechtlichen Wertpapiere nach § 363 HGB, wenn sie nicht an Order lauten, sowie Wechsel und Schecks mit negativer Orderklausel nach §§ 11 II WG, 14 II ScheckG gehören. Auch Anteilsscheine über GmbH-Anteile fallen unter § 952. Auch der Sparkassenbrief ist Schuldurkunde iSv § 952 (§ 793 Rn 5, BGH WM 92, 1522 [BGH 07.07.1992 - XI ZR 239/91]; MüKo/Füller Rz 5).

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