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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 952 BGB – Eigentum an Schuldurkunden.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift gewährleistet den Gleichlauf des sachenrechtlichen Schicksals von Urkunde und verbrieftem Recht, wobei das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. Bei den Urkunden des § 952 liegt der Primat also bei der Rechtsinhaberschaft, während bei den Inhaber- und Orderpapieren umgekehrt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Eine Übereignung nach §§ 929 ff der Urkunden des § 952 und der Erwerb des Eigentums nach § 937 oder §§ 946 ff sind ausgeschlossen, § 952 ist insoweit Spezialvorschrift. Hieraus folgt für den Hauptfall des § 952, die Rektapapiere, dass ein gutgläubiger Erwerb (der Forderung und mit ihr gem § 952 des Eigentums an der Urkunde) nur iRv § 405 in Frage kommt. Insofern setzt die Vorschrift das Bestehen einer wirksamen Forderung voraus (Akzessorietätsprinzip). Die Vorschrift gilt auch für im Ausland ausgestellte Urkunden, wenn sie sich zu dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt im Inland befanden (Karlsr VersR 02, 1251).

 

Rn 2

Die Vorschrift ist zwingend, str (Soergel/Henssler Rz 18 mwN; aA RGZ 51, 83, 85). Allerdings kann die Funktion des Papiers als Urkunde aufgehoben werden, wodurch § 952 unanwendbar wird.

B. Anwendungsbereich.

I. Schuldscheine, Abs 1 S 1.

 

Rn 3

Schuldschein iSv I 1 ist jede vom Schuldner über die Forderung ausgestellte Urkunde. Diese kann konstitutiv sein (§§ 780f), Beweiszwecken dienen, oder Legitimationsfunktion haben. Bei der Beurkundung der Verpflichtung verschiedener Parteien in einer Urkunde, insb bei Vertragsurkunden über gegenseitige Verträge, greift die Vorschrift nicht.

II. Sonstige Schuldurkunden.

 

Rn 4

Das Gesetz nennt ausdrücklich Hypotheken- (§ 1116 I), Grund- (§§ 1192 I, 1116 I) und Rentenschuldbriefe. Grund- und Rentenschuldbriefe auf den Inhaber werden aber wie Inhaberschuldverschreibungen nach § 793 behandelt (§ 1195 2), auf die § 952 nicht anwendbar ist. IÜ fallen unter II qualifizierte Legitimationspapiere (Sparbücher, § 808, Pfand-, Depot- und Versicherungsscheine) und Rektapapiere (Namenspapiere) zu denen insb die Anweisung nach § 783, die handelsrechtlichen Wertpapiere nach § 363 HGB, wenn sie nicht an Order lauten, sowie Wechsel und Schecks mit negativer Orderklausel nach §§ 11 II WG, 14 II ScheckG gehören. Auch Anteilsscheine über GmbH-Anteile fallen unter § 952. Auch der Sparkassenbrief ist Schuldurkunde iSv § 952 (§ 793 Rn 5, BGH WM 92, 1522 [BGH 07.07.1992 - XI ZR 239/91]; MüKo/Füller Rz 5).

III. Keine Urkunden iSv § 952.

 

Rn 5

Keine Urkunden iSv § 952 sind Inhaber- und Orderpapiere. Hier wird die Forderung durch Übertragung des Papiers (und zT zusätzlich durch Indossament) übertragen. Daher findet die Vorschrift keine Anwendung auf Inhaberschuldverschreibungen, Scheck und Wechsel (es sei denn, sie werden durch Abtretung übertragen sowie vorbehaltlich Rn 4) und Inhaber- und Namensaktien. Ausfertigungen von Urteilen und notariellen Urkunden gehören dem, dem sie erteilt werden, § 952 gilt nicht. Auch Abtretungsurkunden sind nicht erfasst. Nicht unter § 952 fallen auch die elektronischen Wertpapiere und Kryptowährungen (s § 929 Rn 3a).

IV. Analoge Anwendung.

 

Rn 6

Nach ganz hM wird § 952 auf den Kfz-Brief (§ 25 StVZO) und die Betriebserlaubnis (18 III StVZO) analog angewendet (BGH NJW 78, 1854 [BGH 08.05.1978 - VIII ZR 46/77]; 07, 2844 [BGH 19.06.2007 - X ZR 5/07]), so dass der Eigentümer des Kfz auch Eigentümer des Briefes ist. Eine analoge Anwendung auf sonstige Sachbriefe (Pferdepass, str) oder persönliche Berechtigungen (Segel- oder Führerschein) ist abzulehnen (HP/Kindl Rz 5).

C. Rechtsfolgen.

 

Rn 7

Besteht schon bei Errichtung der Urkunde die beurkundete Forderung, erwirbt der Gläubiger in diesem Moment Eigentum an der Urkunde. Entsteht die Forderung erst danach, gelten vor Forderungsentstehung wegen des Akzessorietätsgrundsatzes für die Urkunde die allg Vorschriften, insb §§ 929 ff. Bei Forderungsentstehung erwirbt der Gläubiger kraft Gesetzes die Urkunde. Mit der Abtretung der Forderung erwirbt der Zedent auch die Urkunde. Beim Sparbuch können allerdings im Sparbuch Bezeichneter und Inhaber der Forderung auseinanderfallen (s § 808 Rn 8), Eigentümer des Sparbuches ist der tatsächlich berechtigte Gläubiger. Auf die Besitzlage hinsichtlich der Urkunde kommt es aus der Sicht des § 952 nicht an, allerdings kann die Übergabe des Papiers wie bei § 1154 I zum Erwerbstatbestand hinsichtlich des Rechts gehören. Mitgläubiger (zB aufgrund Teilabtretung) sind Miteigentümer an der Schuldurkunde. Papiere nach § 952 sind keine Traditionspapiere. Ihre Übergabe allein bewirkt keine Übereignung.

 

Rn 8

Das Erlöschen der Forderung ändert an der Eigentumslage hinsichtlich der Urkunde nichts, der Schuldner hat ggf einen Herausgabeanspruch aus § 371. Bei Erlöschen der hypothekarisch gesicherten Forderung – woraus die Entstehung einer Eigentümergru...

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