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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 950 BGB – Verarbeitung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. 2Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Bei der Verarbeitung eines Stoffes zu einer neuen beweglichen Sache stellt sich die Frage, ob sie dem Hersteller oder dem Eigentümer des verarbeiteten Stoffs gehören soll. § 950 entscheidet das Problem zugunsten des Herstellers. Die Vorschrift ist zwingend (ganz hM). Als Gegenmittel bleibt dem Stofflieferanten allerdings die Möglichkeit der Verarbeitungs- oder Herstellerklausel (Rn 10f).

 

Rn 2

Gegenüber den §§ 947–949 ist § 950 lex specialis, wenn die Verbindung Verarbeitung ist und durch sie eine neue Sache entsteht. Die Verarbeitung eines Grundstücks kennt das Gesetz nicht, so dass keine Überschneidung mit § 946 besteht (KG GRUR 94, 212 [KG Berlin 08.01.1993 - 5 U 2639/91]).

 

Rn 3

Beweisbelastet hinsichtl des Verarbeitungstatbestands und der Herstellereigenschaft ist derjenige, der sich auf Eigentumserwerb nach § 950 beruft (BGH NJW 83, 2022 [BGH 25.02.1983 - V ZR 299/81]); umgekehrt muss derjenige, der sich auf Nichterwerb nach I 1 Hs 2 beruft, diese Voraussetzungen beweisen.

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 4

Verarbeitung oder Umbildung ist ein von willensgetragenem Verhalten getragener Realakt (MüKo/Füller § 950 Rz 6). Deshalb können auch Geschäftsunfähige Verarbeitungen vornehmen und gem § 950 Eigentum erwerben, sofern sie zu einem willensgesteuerten Verhalten fähig sind. Es genügt das Zusammenfügen von Bauteilen (BGHZ 18,...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 950 Verarbeitung
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  (1) 1Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. ...

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