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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die §§ 946–948 erfassen Sachverhalte, durch welche die selbstständige Existenz einer Sache aufgehoben wird. So können nach § 93 Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (sog wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Nach diesem Grundsatz können bei der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück iSv §§ 93, 94 die Eigentumsverhältnisse an der beweglichen Sache nicht fortbestehen, da diese infolge der Verbindung nicht mehr sonderrechtsfähig ist. Das Grundstück ist bei der Verbindung mit einer beweglichen Sache stets die Hauptsache, auf das Wertverhältnis kommt es nicht an. Die Vorschrift ist nicht abdingbar (RGZ 130, 310).

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück zu dessen wesentlichem Bestandteil iSd §§ 93–94. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 94 solche Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind oder die zur Herstellung in das Gebäude eingefügt wurden. Dabei darf kein vorübergehender Zweck iSd § 95 vorliegen, da es sich dann um sog Scheinbestandteile handelt (bzgl Einzelheiten s. §§ 94, 95). Auf die baurechtliche Zulässigkeit kommt es nicht an (Köln BauR 00, 1784). Nachträgliche Unterlegung mit einem vorübergehenden Zweck gem § 95 ändert an den Eigentumsverhältnissen nichts (vgl BGH LM § 94 Nr 16). Ob im Einzelfall ein wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil gegeben ist, entscheidet die Verkehrsauffassung. Auch die Verbindung iSv § 93 oder § 94 II mit einem Gebäude, das nach § 94 I wesentlicher Grundstücksbestandteil ist, fällt unter § 946. Ist aber das Gebäude zum Zeitpunkt der Verbindung nur ein Scheinbestandteil (§ 95), ist § 946 nicht analog anzuwenden (so aber Staud/Wiegand Rz 12), vielmehr gilt § 947 (BGH JZ 87, 206, str). Auch auf den Einbau in ein eingetragenes Schiff kann § 946 analog angewendet werden (BGHZ 26, 225: Motor als wesentlicher Bestandteil). Zu Windkraftanlagen Peters WM 07, 2003.

C. Wirkung.

 

Rn 3

Durch die Verbindung verliert die bewegliche Sache ihre Eigenschaft als selbstständige Sache (§ 93 Rn 2) und unterliegt dem sachenrechtlichen Schicksal des Grundstücks, sein Eigentümer erwirbt somit durch die Verbindung kraft Gesetzes das Eigentum an der eingebauten Sache. Wer die Verbindung vorgenommen hat, ob sie gut- oder bösgläubig erfolgt, ist gleichgültig. Der Eigentumsverlust ist endgültig, § 935 findet keine Anwendung. Der Verlierende hat ggf einen Ausgleichsanspruch nach § 951. Mit dem Eigentumserwerb nach § 946 erlöschen gem § 949 1 auch Rechte Dritter an der verbundenen Sache. Rechte Dritter am Grundstück erstrecken sich gem § 949 3 auch auf die wesentlichen Bestandteile. Wird die Verbindung später wieder aufgehoben, so erhält der (ehemalige) wesentliche Bestandteil seine Sacheigenschaft zurück, allerdings lebt das frühere Eigentum an der beweglichen Sache nicht wieder auf. Beweisbelastet ist grds derjenige, der den Rechtserwerb nach § 946 behauptet.

D. Praktische Probleme.

 

Rn 4

Die zwingenden Folgen des § 946 sind va für Baustofflieferanten und Bauhandwerker problematisch, da ein einfacher EV an ihren beweglichen Sachen unter den Voraussetzungen des § 946 erlischt (Serick BB 73, 1405). Für Bauhandwerker besteht diesbezüglich die Möglichkeit, sich über § 648a abzusichern. Für Baustofflieferanten besteht eine Sicherungsmöglichkeit dahingehend, dass sie sich einen Teil der Forderungen des Bauunternehmers gegen den Bauherrn abtreten lassen, sofern diese nicht schon zuvor an andere abgetreten wurden (vgl BGHZ 26, 178). Dabei ist zu beachten, dass keine Übersicherung des Baustofflieferanten eintreten darf, eine uneingeschränkte Abtretung des Werklohnanspruchs iRd AGB des Baustofflieferanten ist unwirksam. Es ist also eine dem Wert der Kaufpreisforderung entsprechende Teilabtretung des Werklohnanspruchs vorzunehmen (vgl BGHZ 98, 303; zum Ganzen Munz BauR 03, 621 ff).

E. Insolvenz.

 

Rn 5

In der Insolvenz teilen wesentliche Bestandteile das Schicksal des Grundstücks, zu dem sie gehören. Bei Scheinbestandteilen oder sonstigen beweglichen Sachen kommt es darauf an, ob es sich um Zubehör iSd § 97 handelt, welches dem Haftungsverband des Grundstücks unterliegt (§ 1120).

 

Rn 6

Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Baustofflieferanten, einen verlängerten EV mit Weiterveräußerungsbefugnis zu vereinbaren, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich hieraus in der Insolvenz des Bauunternehmers ergeben, wenn dieser die unter EV gelieferten Stoffe auf dem Grundstück seines Kunden in dessen Gebäude eingebaut hat, der Kunde die Forderungen des Bauunternehmers beglichen hat und in dem Vertrag zwischen Unternehmer und Kunden ein Abtretungsverbot bzgl sämtlicher Forderungen vereinbart ist. Der Lieferant könnte ersatzabsonderungsberechtigt gem § 48 InsO an...

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