Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 93 BGB – Wesentliche Bestandteile einer Sache.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

A. Normzweck und Bedeutung.

 

Rn 1

Die Regelung dient der Erhaltung wirtschaftlicher Werte, dadurch, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile das gleiche rechtliche Schicksal haben sollen (BGHZ 20, 154, 157). Die Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erfasst immer auch deren wesentliche Bestandteile. Eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien ist nichtig (KG OLGZ 80, 198).

 

Rn 2

Wird eine bislang selbstständige Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, führt dies zum Verlust des Eigentums und sonstiger Rechte an der Sache, s. §§ 946 ff. Das gilt insb für den bis zur Verbindung bestehenden Eigentumsvorbehalt an der Sache (RG 63, 422). Ggf kann aber ein Eigentumsvorbehalt an wesentlichen Bestandteilen in eine schuldrechtliche Vereinbarung umgedeutet werden, die Aneignung (§ 956) zu gestatten oder ein Nutzungsrecht einzuräumen (MüKo/Stresemann Rz 17). Umgekehrt gewinnt ein wesentlicher Bestandteil seine Sacheigenschaft durch Trennung zurück, sofern diese ohne Zerstörung oder Wesensveränderung der Sache und des Bestandteils möglich ist, § 997 I. Schuldrechtliche Vereinbarungen über wesentliche Bestandteile sind möglich, insb wenn diese später durch Trennung von der Hauptsache selbstständig werden sollen (BGH NJW 00, 505). Die separate Übereignung wesentlicher Bestandteile ist unwirksam, ebenso die Verpfändung und Pfändung von wesentlichen Bestandteilen (BGHZ 104, 298, 304; aA Gaul NJW 89, 2509). Dingliche Rechtsgeschäfte über wesentliche Bestandteile sind nur zulässig, sofern sie unter der aufschiebenden Bedingung der Trennung von der Hauptsache erfolgen (Soergel/Marly Rz 22 mwN). An wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gibt es kein Sondereigentum nach dem WEG (BGH NJW 95, 2851 [BGH 30.06.1995 - V ZR 118/94]; NJW 13, 1154 [BGH 26.10.2012 - V ZR 57/12]; Schlesw DNotZ 07, 620 [OLG Schleswig 29.09.2006 - 2 W 108/06]). Gesonderter Besitz an wesentlichen Bestandteilen ist hingegen möglich, vgl § 865, da der Besitz kein Recht iSd § 93 ist. Der Besitz kann auch selbstständig übertragen werden (RGZ 108, 269 ff).

B. Begriffsbestimmung.

I. Wesentlichkeit.

 

Rn 3

Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist maßgebend, wie sich die Abtrennung von Bestandteilen wirtschaftlich auswirkt. Auf das Schicksal der durch Trennung aufgelösten Gesamtsache kommt es nicht an, sondern nur auf die bisherigen Bestandteile nach der Trennung. Zerstörung bedeutet den substantiellen Untergang des Bestandteils, Wesensveränderung die Aufhebung oder Minderung seiner zweckbestimmenden Eigenschaften oder seines Wertes (BGHZ 20, 159, 162). Eine nur geringfügige Wertminderung infolge der Trennung ist unerheblich (Köln NJW 91, 2570). Maßgebend ist die Verkehrsanschauung (BGHZ 36, 46, 50; 61, 80), wobei sich die Sonderrechtsfähigkeit nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, sondern der Verbindung bestimmt (BGHZ 61, 80, 83). Liegt diese im Zeitpunkt der Verbindung nicht vor, kann aber eine nachträgliche Neubewertung der Sonderrechtsfähigkeit in Betracht kommen (BGHZ 231, 310 = NJW 22, 614 Rz 30; Wietfeld NJW 22, 1273). Unverhältnismäßig hohe Kosten der Trennung können der Einordung als einfacher Bestandteil entgegenstehen (Staud/Stieper Rz 17). Dabei ist aber ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 12, 778, 779). Ob ein Bestandteil als wesentlich anzusehen ist oder nicht, richtet sich auch nach dem Fortschritt in der technischen Entwicklung und der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH 18, 226, 232). Eine feste Verbindung ist anders als bei § 94 weder erforderlich noch ausschlaggebend. Auch eine lose Verbindung kann genügen, wenn die Teile nach der Verkehrsanschauung nur als eine einzige Sache angesehen werden. Bei zusammengesetzten Sachen sind nur diejenigen Bestandteile als wesentlich anzusehen, die mit dem Einbau vollständig in dem Ganzen aufgehen und bei einer natürlichen Betrachtungsweise keine eigenständige Bedeutung mehr haben (BGH 20, 154). Sind die Teile austauschbar, zB der Motor bei einem Kfz (BGHZ 18, 226), handelt es sich um einfache Bestandteile. Dies gilt nicht nur für serienmäßig hergestellte, sondern auch für speziell angefertigte Teile, sofern sie durch ein anderes Teil ersetzt werden können (BGH NJW 12, 778 [BGH 11.11.2011 - V ZR 231/10]). Zur Entwicklung hin zu einer dem Kreditsicherungsbedürfnis dienenden Sonderrechtsfähigkeit bei §§ 93, 94 II Hoffmann ZEuP 22, 913).

II. Einfache Bestandteile.

 

Rn 4

Einfache Bestandteile können im Umkehrschluss zu § 93 Gegenstand besonderer Rechte sein, an ihnen ist Sondereigentum und Eigentumsvorbehalt möglich (RGZ 69, 117, 120). Im Allg teilen auch einfache Bestandteile das rechtliche Schicksal der Sache (Frankf NJW 82, 654 [OLG Frankfurt am Main 07.04.1981 - 14 U 80/80]). Verfügungen über die Sache erstrecken sich regelmäßig auch auf den einfachen Bestandteil. Ob eine Pfändung einfacher Bestandteile von ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Kaufpreis aufteilen: Grunderwerbsteuer bei Verkauf eines Waldgrundstücks mit Baumbestand
Waldweg
Bild: MEV Agency UG

Ist der Wert der auf einem Grundstück stehenden Bäume auch dann aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auszuschließen, wenn keine Aufteilung des Kaufpreises im Grundstückskaufvertrag erfolgt ist?


Grundstücksüberbau: Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
Two mature housewives enjoying tea at terrace with decorative plants
Bild: Haufe Online Redaktion

Wenn Teile eines Grundstücks vom Nachbarn überbaut wurden oder werden, stellt sich die Frage: Muss das geduldet werden bzw. welche Ansprüche bestehen gegenüber dem Grenzverletzer? Umgekehrt: Was blüht einem Gebäude, wenn es ein Stück weit auf Nachbars Scholle ragt? Wann muss es abgerissen werden?  


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren