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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 929a BGB – Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.

A. Systematik.

 

Rn 1

Das Sachenrecht der Schiffe ist von einer komplizierten Systematik und Regelungstechnik geprägt. Zu unterscheiden sind zunächst die Seeschiffe (für Hochsee geeignete und regelmäßig auf hoher See benutzte Schiffe) von den Binnenschiffen (zB Ausflugsdampfer, Lastkahn, Yacht) sowie den kleinen Ruder- und Segelbooten, Flößen, Schiffswracks, die nicht unter den Begriff der Schiffe fallen. Ferner ist bei den echten Schiffen zu trennen zwischen den im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und den nicht im Schiffsregister eingetragenen Schiffen. Die Eintragung und deren Rechtsfolgen richten sich nach dem SchiffsrechteG v 15.11.40 und der SchiffsRegO v 26.5.94. Schließlich ist zu unterscheiden zwischen den Schiffen im og Sinn, einem Miteigentumsanteil an Schiffen (§ 1008), den Schiffsbauwerken (im Bau befindliches Schiff auf einer Schiffswerft) sowie der Schiffspart (einem Anteil an einer Partenreederei nach § 489 HGB).

B. Normzweck.

 

Rn 2

§ 929a (und ebenso § 932a) betrifft nur die nicht eingetragenen Seeschiffe, die grds als bewegliche Sachen gelten und auf die somit § 929 anzuwenden ist. § 929a bringt eine Erleichterung der Eigentumsübertragung an diesen Schiffen und will damit erkennbar die Mobilität nicht eingetragener Seeschiffe fördern.

C. Norminhalt.

 

Rn 3

Die nicht eingetragenen Seeschiffe werden entweder nach den §§ 929 ff nach allg Regeln wie bewegliche Sachen übertragen oder nach der Sondervorschrift des § 929a durch bloße Einigung. Für nicht eingetragene Binnenschiffe und für nicht eingetragene Schiffsbauwerke gilt § 929a nicht, so dass diese ausschl nach den §§ 929 ff übereignet werden. Sind Schiffe im Schiffsregister eingetragen, so werden Seeschiffe nach § 2 SchiffsrechteG durch bloße Einigung und eingetragene Binnenschiffe nach § 3 SchiffsrechteG durch Einigung und Eintragung übereignet. Ebenfalls durch Einigung und Eintragung wird eine Schiffspart nach § 503 HGB übertragen. Miteigentumsanteile iSd § 1008 werden wie Alleineigentum behandelt. Alle kleinen Wasserfahrzeuge (Ruderboot), die nach ihrer Größe noch nicht den Begriff des Schiffes erfüllen, werden ausschl als normale bewegliche Sachen iSd §§ 929 ff behandelt.

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