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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 929 BGB – Einigung und Übergabe.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

1Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

A. Normzweck und Regelungsgegenstand.

 

Rn 1

Die §§ 929 ff sind Teil des 3. Abschn über das Eigentum. In diesem Bereich ist systematisch der allgemeine Inhalt des Eigentums (§§ 903 ff) von den Grundstücksregelungen (§§ 925 ff) und den beweglichen Sachen (§§ 929 ff) abgetrennt. Die weiteren Teile des 3. Titels sind dem gesetzlichen Erwerb des Eigentums gewidmet (§§ 937–984). Demgegenüber ist der folgende Abschnitt dem rechtsgeschäftlichen Erwerb zuzuordnen. Neben Rechtsgeschäft und gesetzlichem Erwerb gibt es (außerhalb des BGB) auch einen Eigentumserwerb durch Hoheitsakt (insb im Wege der Zwangsvollstreckung). Die folgenden Tatbestände zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen dienen va der Rechtsklarheit. Der Gesetzgeber hat einen zweiaktigen Tatbestand (Einigung und Übergabe) gewählt, um va die Publizität und die Bestimmtheit (Spezialität) zu sichern. Insgesamt sind im Folgenden vier verschiedene Tatbestände des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen vom Berechtigten geregelt (§§ 929 1, 929 2, 930, 931). Daran schließen sich ebenfalls vier parallele Gutglaubensvorschriften an. In diesem Gesamtsystem bildet § 929 1 den Grundtatbestand, auf den sich alle weiteren Formen der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Eigentum beziehen. Speziell zum Eigentumsvorbehalt s.u. Rn 15 ff, zur Sicherungsübereignung s.u. Vor § 1204 Rn 15 ff.

 

Rn 2

Nach dem gesetzlichen Leitbild bezieht sich § 929 auf natürliche Personen und eine tatsächliche Übergabe der jeweiligen Sache. Übertragungsformen bei juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften, die von diesem Leitbild erkennbar abweichen, müssen in das gesetzliche System eingepasst werden. Ebenfalls bedarf das Gesetz der Anpassung an moderne Formen der Lieferung und Übertragung von Gegenständen. Die Normen der §§ 929–936 sind (abgesehen von der nachträglichen Einfügung der §§ 929a, 932a) seit 1900 unverändert.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Gegenstand der Übereignung gem § 929 ff sind zunächst bewegliche Sachen, also körperliche Gegenstände (§ 90) sowie Tiere (§ 90a). Ausgeschlossen sind wesentliche Bestandteile von Grundstücken (§§ 93, 94) sowie Grundstücke selbst und im Zweifel auch Grundstückszubehör (§§ 97, 926); iE § 93 Rn 7, § 94 Rn 8, 9; zum Problem von Photovoltaikanlagen BGH NJW 22, 614 [BGH 22.10.2021 - V ZR 69/20]. Zum Anwendungsbereich von § 929 gehören ferner Scheinbestandteile (§ 95) sowie jede Form und Art von Geld (auch ausländisches Geld). Aus dem Bereich der Wertpapiere werden nach § 929 die Inhaberpapiere übertragen. Dagegen bedürfen die Orderpapiere einer besonderen Übertragungsform durch Indossament und die Rektapapiere werden nach § 952 behandelt, ihr Eigentum wechselt also mit der jeweils abgetretenen Forderung. Wertpapiere im Depot können nach § 931 übertragen werden, möglich ist aber auch der Erwerb durch Übersendung eines Stückverzeichnisses (§§ 18, 26 DepotG). Mehrheitlich wird auf elektronischen Handel umgestellt. Zu den neuen elektronischen Wertpapieren s Rn 3a. Die rechtsgeschäftliche Übereignung von Körperteilen des Menschen kommt nur insoweit in Betracht, als sie durch Trennung vom Körper zu einer Sache iSd §§ 929 ff geworden sind. Zur Übertragung von Schiffen und Schiffsbauwerken s.u. § 929a. Für die Übergabe beweglicher Sachen im Rahmen handelsrechtlicher Traditionspapiere (Lagerschein, Ladeschein, Konnossement) vgl §§ 363, 364 HGB. Zu den Traditionspapieren gehört nicht der Kfz-Brief (s.u. § 952 Rn 7; vgl aber BGH NJW 06, 3488 [BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05]). Zur Übertragung des Anwartschaftsrechts s.u. Rn 22. Zu Daten als Rechtsobjekt vgl Adam NJW 20, 2063.

 

Rn 3a

Mit Gesetz vom 3.6.21 (eWpG, BGBl I 1423) hat der Gesetzgeber erstmals elektronische Wertpapiere eingeführt. Diese haben keine materielle Substanz, werden aber gem § 2 III eWpG als Sache behandelt (Fiktion). Betroffen sind Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Investmentanteilsscheine, noch nicht dagegen Aktien (zu Einzelheiten vgl Saive/Esmer NJW 22, 3038). Kryptowährungen sind nur erfasst, soweit sie Rechte aus Schuldverschreibungen erfassen; zur Abwicklung von Transaktionen bei Kryptowährungen vgl Weiss NJW 22, 1343. Die Übertragung solcher elektronischen Wertpapiere kann mangels Möglichkeit einer Übergabe gem § 929 S 1 nur durch Geheißerwerb (Umstellung des Besitzmittlungswillens) erfolgen.

C. Einigung.

I. Rechtsnatur.

 

Rn 4

Die Einigung ist ein abstrakter dinglicher Vertrag (BGH NJW 16, 1887 Rz 9; BGH NJW 14, 2790 Rz 9; BGHZ 26, 16). Daher gelten für die Einigung alle Regelungen der Willenserklärungen sowie des Zustandekommens von Verträgen. Relevante Mängel müssen dem dinglichen Vertrag selbst anhaften, vom Grundgeschäft ist das dingliche Geschäft abzutrennen (Abstraktionsprinzip).

II. Form, Gegenstand, Auslegung.

 

Rn 5

Die Einigung ist formfrei möglich. Sie kann neben ausdrücklicher Erklärung auch konkludent oder stillsc...

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