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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 90a BGB – Tiere.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres vom 20.8.90 (BGBl I 1762) geschaffene Vorschrift will die formale Gleichstellung des Tieres mit der Sache beseitigen um der gesellschaftlichen Anschauung, dass Tiere Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen sind, Rechnung zu tragen. Durch die entspr Anwendung der für Sachen geltenden Regelungen hat sich ggü dem vorherigen Rechtszustand nichts geändert. Es handelt sich lediglich um ein ethisches Bekenntnis zum Tierschutz wie es bereits § 1 TierSchG und die Aufnahme des Staatsziels ›Tierschutz‹ in Art 20a GG beinhalten (umf dazu Raspé, Die tierliche Person, 13, 15 ff).

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 2

S 2 hat keinen Regelungsgehalt, sondern verweist nur auf die ohnehin bestehende Geltung der Tierschutzgesetze. Hierzu zählen auch die ebenfalls neu eingefügten §§ 251 II 2, 903 2 sowie die §§ 765a I 2 u 811c I ZPO. S 3 Hs  1 stellt klar, dass Tiere trotz 1 keine Rechtssubjekte sind, sondern als Rechtsobjekte weiterhin Gegenstand von Rechtsgeschäften sein können. Dementsprechend sind sie im Falle der Trennung und Scheidung wie Hausrat zu behandeln (Stuttg NZFam 14, 760). Eine Umgangsregelung analog § 1684 ist nicht möglich (Schlesw NJW 98, 3127; Hamm NJW-RR 11, 583 [OLG Hamm 19.11.2010 - II-10 WF 240/10]; aA AG Bad Mergentheim NJW 97, 3033 [AG Bad Mergentheim 19.12.1996 - 1 F 143/95]). S 3 Hs  2 stellt fest, dass anderweitige Bestimmungen, wie sie sich schon vor Schaffung der Vorschrift in §§ 98, 833 f, 960–964 fanden, Vorrang haben. Will man den mit der Vorschrift gewünschten Schutz nicht konterkarieren, dürfte trotz des strafrechtlichen Analogieverbots des Art 103 II GG Diebstahl und (Sach-)Beschädigung von Tieren weiterhin strafbar sein (dazu Küper JZ 93, 435; Graul JuS 00, 215; Kretschmer JA 15, 1015).

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