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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84 BGB – Stiftungsorgane.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein

(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

A. Grundlagen

 

Rn 1

Statt der Verweisungen in § 86 aF enthält die Vorschrift eigenständige Regelungen für die Stiftung und trägt der Tatsache Rechnung, dass Stiftungen neben dem Vorstand oft weitere Organe haben, die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen (RegE BTDrs 19/28173, 58).

B. Vorstand

 

Rn 2

Die Stiftung muss als einziges Pflichtorgan einen Vorstand haben (Abs 1 S 1), der die Geschäfte der Stiftung führt (Abs 1 S 2), und zwar allumfassend (BoKoStiftR/Uffmann Rz 46). Vorstandsmitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen sein (RegE BTDrs 19/28173, 59), die Satzung kann hinsichtlich der Vorstandsfähigkeit auch weitere persönliche Voraussetzungen der Vorstandsmitglieder verlangen. Sie muss die Bildung des Vorstands regeln (§ 81 I Nr 1d, s § 81 Rn 5). Dazu gehört es, die Zahl der Vorstandsmitglieder und das Verfahren zu ihrer Berufung festzulegen. Die Berufung kann durch ein Stiftungsorgan erfolgen, bei einem mehrgliedrigen Vorstand kann auch die Selbstergänzung vorgesehen werden (Kooptation). Möglich ist auch, dass als geborenes Mitglied der jeweilige Inhaber eines bestimmten Amtes (zB Bürgermeister) mit seiner Zustimmung Vorstand ist (BoKoStiftR/Uffmann Rz 23). Ob Berufung durch externe Dritte vorgesehen werden kann, ist str (BoKoStiftR/Uffmann Rz 26). Regelungsbedürftig ist auch die Dauer des Amtes sowie die Abberufung (s im Einzelnen BoKoStiftR/Uffmann Rz 27 ff). Sieht die Satzung nicht die freie Abberufung vor, kann ein Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden (Hamm ZEV 17, 506 [BFH 23.02.2017 - V R 51/15]). Bei mehreren Vorstandsmitgliedern ist eine Ressortverteilung möglich (Schauhoff/Mehren/Kraus, Stiftungsrecht, Kap 6 Rz 71 ff).

 

Rn 3

Nach Abs 2 S 1 ist der Vorstand das Vertretungsorgan der Stiftung mit der Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Mehrere Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung mit ihrer Mehrheit (II 2), allerdings kann die Satzung auch Einzel- oder Gesamtvertretung vorsehen (Abs 2 S 2, Abs 3; RegE BTDrs 19/28173, 59). Zur Passivvertretung genügt es, dass die Erklärung einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird (II 3). Die Vertretungsmacht wird durch den Stiftungszweck nicht begrenzt (BGH NJW 21, 2306 Rz 27 ff; BoKoStiftR/Uffmann Rz 52f). Im Rechtsverkehr kann die Vertretungsmacht mit einer Vertretungsbescheinigung der Stiftungsbehörde nachgewiesen werden. Nach Installierung des Stiftungsregisters ab 1.1.26 sind dort gem § 2 I Nr 5 StiftRG die Vorstandsmitglieder mit Vertretungsmacht einzutragen, nach § 15 3 StiftRG ist dann – neben der Möglichkeit der Einsichtnahme – ein (amtlicher) Ausdruck aus dem Stiftungsregister zu erteilen, mit dem die Vertretungsmacht nachgewiesen werden kann.

 

Rn 4

Abs 3 lässt die Abweichung von I 2 und II 2 zu. Daher kann die Satzung die Geschäftsführung – allerdings nicht die Vertretung – einem anderen Organ als dem Vorstand zuweisen (RegE BTDrs 19/28173, 60). Bei einem mehrgliedrigen Vorstand ist inb auch satzungsgemäße Einzel- oder Gesamtvertretung möglich. Die Vertretungsmacht kann kraft Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden, wobei insb die Bindung an die Zustimmung einers anderen Organs (RegE BTDrs 19/28173, 60) in Betracht kommt, ggf auch erst ab einem bestimmten Wert des Geschäfts. Die Vertretungsmacht kann auf gemeinnütziges Handeln beschränkt weden (BGHZ 229, 299 Rz 39 ff; krit BoKoStiftR/Uffmann Rz 64 ff).

C. Weitere Organe (IV), Verweisung (V).

 

Rn 5

Bestimmt die Satzung weitere Organe, muss sie auch die Aufgaben und Kompetenzen regeln (Abs IV), da es insoweit keine gesetzlichen Regelungen gibt (RegE BTDrs 19/28173, 59).

 

Rn 6

Nach Abs 5 können wie bisher besondere Vertreter bestellt werden (§ 30), haftet die Stiftung für ihre Organe (§ 31) und gilt die Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht des § 42 II (s dort Rn 3).

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