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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 83b BGB – Stiftungsvermögen.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.

(2) Zum Grundstockvermögen gehören

1. das gewidmete Vermögen,
2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.

 

Rn 1

Abs I regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens und legt begrifflich die Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen fest. Stiftungen haben ein Grundstockvermögen aus den Bestandteilen des Abs 2, das der dauerhaften Erfüllung des Zwecks von Stiftungen auf unbestimmte Zeit dient, und sonstiges Vermögen (Abs 1 S 1, also alles, was nicht zum Grundstockvermögen gehört). Verbrauchsstiftungen haben nur sonstiges Vermögen, weil dieses für den Stiftungszweck aufgebraucht werden soll (Abs 1 S 2). Daher können sie auch bei Zustiftungen kein Grundstockvermögen bilden und können Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn sie zum Verbrauch bestimmt sind (RegE BTDrs 19/28173, 53).

 

Rn 2

Das Grundstockvermögen besteht va aus dem gewidmeten Vermögen, das der Stifter durch das Stiftungsgeschäft bei der Gründung zugesagt hat (II Nr 1). Zustiftungen, also Zuwendungen mit der Bestimmung des Zuwendenden (Stifter oder Dritter) Grundstockvermögen zu werden (= Legaldefinition), erhöhen das Grundstockvermögen (II Nr 2). Die Stiftung kann Zustiftungen annehmen, wenn die Satzung das nicht ausschließt und sie sich (ggf trotz Auflagen) positiv auf die Erfüllung des Stiftungszwecks auswirkt (RegE BTDrs 19/28173, 54). Die Stiftung kann auch sonstiges Vermögen, insb nicht zwingend für den Stiftungszweck zu verwendende Erträge (RegE BTDrs 19/28173, 54), zu Grundstockvermögen bestimmen (II Nr 3).

 

Rn 3

Abs 3 ermöglicht sog Hybrid-/Teilverbrauchsstiftungen (BoKoStiftR/Fritz Rz 27; Lorenz/Mehren DStR 21, 1774, 1775). Der Stifter kann bei einer Dauerstiftung einen Teil des gewidmeten Vermögens als sonstiges Vermögen bestimmen, ohne dass dadurch die Stiftung zur Verbrauchsstiftung wird, obwohl das sonstige Vermögen verbraucht werden kann (RegE BTDrs 19/28173, 54). In die Prognose hinsichtlich der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks darf aber nur das Grundstockvermögen einfließen (RegE BTDrs 19/28173, 54f). Das sonstige Vermögen unterfällt nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nach §§ 55 I Nr 5, 62 III Nr 2 AO (RegE BTDrs 19/28173, 54).

 

Rn 4

Abs 4 regelt grundlegend und zwingend die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Geboten ist die Vermögenstrennung (zB eigene Bankkonten der Stiftung, keine Vermischung mit Vermögen anderer Rechtsträger) und normiert die Zweckbindung des Stiftungsvermögens. Konkrete Anlagevorgaben, wie für Mündelvermögen, hat der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen (RegE BTDrs 19/28173, 55). Bei der Anlage haben die Stiftungsorgane einen weiten Ermessensspielraum, müssen allerdings die Pflicht zur Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c I 1) beachten und unterliegen der Sorgfaltspflicht des § 84a II (RegE BTDrs 19/28173, 55).

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