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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB – Schadensersatzpflicht.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

A. Überblick.

I. Haftungstatbestände in § 823.

 

Rn 1

Nach der gesetzlichen Konzeption enthält § 823 zwei Haftungstatbestände: einen rechtsgutsbezogenen in Abs 1 (Haftungsgrund: Verletzung bestimmter Rechtsgüter) und einen verhaltensbezogenen in Abs 2 (Haftungsgrund: Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Verhaltensgebote). Dieses – durch § 826 vervollständigte (Vor §§ 823 ff Rn 6) – Grundmodell wird durch Richterrecht (Recht am Unternehmen, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verkehrspflichten) überformt und ergänzt.

 

Rn 2

Verkehrspflichten als Pflichten, die ein den Verkehrsanforderungen entsprechendes Gefahrsteuerungsverhalten zum Gegenstand haben (Mertens VersR 80, 397; zur Entwicklung im 20. Jh Schiemann FS Medicus [09] 447 ff), wurden ursprünglich im Zusammenhang mit der Haftung für Unterlassen entwickelt: Ein Unterlassen ist nur tatbestandsrelevant, wenn eine Verkehrssicherungspflicht (Pflicht zur Vermeidung von Gefahren, die einer Sache oder einem sozialen Sachbereich immanent sind, Mertens aaO) verletzt wurde. Mit der späteren begrifflichen Wandlung von der Verkehrssicherungspflicht zur Verkehrspflicht ging ein Funktionswandel einher: Heute sind Verkehrspflichten auch für die Haftungsbegründung bei positivem Tun von Bedeutung, insb wenn der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung kein unmittelbarer ist, sondern zusätzlicher Begründungselemente bedarf. Bei Verhalten, das grds rechtmäßig ist und nur in bestimmten Ausprägungen von der Rechtsordnung missbilligt wird, kommt eine Haftung nur im Falle der Verletzung einer Verkehrspflicht in Betracht. Die heute weit fortgeschrittene richterrechtliche Entwicklung der Verkehrspflichten schränkt die Handlungsfreiheit ein (Mertens VersR 80, 397).

 

Rn 3

Die Einordnung der Verkehrspflichten innerhalb des § 823 ist str: die hM lokalisiert sie bei Abs 1 und beschränkt sie auf die dort genannten Rechtsgüter (zB BGH NJW 87, 2671, 2672; Larenz/Canaris § 76 III 2b; Steffen VersR 80, 409 ff). Das führt zu Schwierigkeiten bei der Integration der Verkehrspflichten in den herkömmlichen Deliktsaufbau. Nach aA (insb v Bar Verkehrspflichten 157 ff) sind sie wegen ihrer strukturellen Ähnlichkeit mit Schutzgesetzen bei Abs 2 einzuordnen. Problematisch hieran ist, dass dadurch § 823 II letztlich zu einem offenen Tatbestand und damit zu einer Art Generalklausel erweitert wird. Nach einer vermittelnden Ansicht (Mertens VersR 80, 397, 399) bezieht sich die Verkehrspflichtverletzung ausschließlich auf die Rechtsgüter des § 823 I, ist aber im Anspruchsaufbau nach dem Schema des § 823 II zu behandeln (zur genauen Einordnung im Deliktsaufbau s.u. Rn 106 ff). Da diese Ansicht die Verhaltensorientierung der Verkehrspflichten berücksichtigt und eine Ausuferung der Haftung vermeidet, ist ihr zu folgen. Auch wenn die Verkehrspflichten daher primär bei § 823 I zu verorten sind und lediglich die Methode der Rechtsanwendung an § 823 II orientiert ist, wird hier die Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten wegen ihrer Besonderheiten neben den Haftungen nach § 823 I und II separat dargestellt.

II. Deliktstatbestand und sonstige Haftungselemente.

 

Rn 4

Nach hM ist der Deliktstatbestand dreistufig und besteht aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden (MüKo/Wagner § 823 Rz 1 ff mwN; weiterhin zB Selzer Pflichtverletzung im Leistungsstörungsrecht 22, 171f). Nicht dazu gehören Schaden und haftungsausfüllende Kausalität; auf sie muss sich daher das Verschulden idR nicht erstrecken (sofern nicht ausnw bei § 823 II der Schaden bereits zum Tatbestand der Schutzgesetzverletzung gehört).

1. Tatbestand.

 

Rn 5

Haftungsbegründend kann jedes bewusstseins- und willensgelenkte Handeln oder Unterlassen sein. Ein Unterlassen ist jedoch nur tatbestandsrelevant, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln (Verkehrssicherungspflicht in ihrer urspr Bedeutung, s.o. Rn 2) bestand.

 

Rn 6

Weiterhin erfordert der Tatbestand des § 823 die Verletzung eines der in Abs 1 genannten Rechtsgüter, einer Verkehrspflicht zum Schutz dieser Rechtsgüter oder eines Schutzgesetzes iSd Abs 2.

 

Rn 7

Schließlich muss Kausalität zwischen Handlung bzw Unterlassung und Rechtsguts- bzw Verkehrspflicht- oder Schutzgesetzverletzung (haftungsbegründende Kausalität) vorliegen. Diese ist immer gesondert zu prüfen (bekräftigt in BGH NJW 22, 3509 Rz 15) und nach Äquivalenz- und Adäquanztheorie iVm der Lehre vom Schutzzweck der Norm zu beurteilen (dazu auch § 249 Rn 67 ff sowie eingehend Lange/Schiemann Schadensersatz 3. Aufl 03, § 3); im Prozess gilt § 286 ZPO (BGHZ 4, 192, 196 f; NJW 87, 705 f mwN; 15, 2111 Rz 10 mwN; 20, 3176 Rz 13 mwN). Die Theorien ...

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