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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB ... / dd) Produktbeobachtung.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 187

Die Pflichten des Herstellers enden nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Vielmehr ist er im Einklang mit dem allg Grundsatz, dass die Eröffnung eines Verkehrs Pflichten auch über diesen Zeitpunkt hinaus begründet (s.o. Rn 108) auch danach zur Produktbeobachtung verpflichtet (grundl BGHZ 80, 199, 202 f; weiterhin etwa BGHZ 99, 167, 171 ff; NJW 94, 3349, 3350; 09, 1080 Rz 10 ff). Umfasst werden die Überprüfung von Beanstandungen (passive Produktbeobachtung, zB BGH NJW 94, 517, 519 [BGH 07.12.1993 - VI ZR 74/93]; NJW-RR 95, 342, 343 [BGH 06.12.1994 - VI ZR 229/93]), die Beachtung fachlicher (Fort-)Entwicklungen sowie von Konkurrenzprodukten im Hinblick auf neue Erkenntnisse über die Gefährlichkeit des Produkts (aktive Produktbeobachtung, zB BGHZ 80, 199; 99, 167; NJW 94, 3349; G Wagner VersR 14, 905, 906; für den Hersteller vollautomatisierter Fahrsysteme Preuß Haftungsrecht beim Einsatz hoch- und vollautomatisierter sowie vollautonomer Fahrzeuge 21, 212 ff), ggf auch laufende Tests. Umstritten ist, inwieweit eine Pflicht zur Beobachtung von Internetmeldungen und produktbezogenen Meldungen in sozialen Medien besteht (dazu zB Klindt/Wende BB 16, 1419 ff mwN). Hier sollten mit Blick auf die bislang wohl begrenzte Leistungsfähigkeit von Monitoring-Tools die Standards für die aktive Produktbeobachtung noch nicht zu hoch angelegt werden, so dass die Zumutbarkeit im Einzelfall genau zu prüfen ist. Langfristig erscheinen automatisierte Produktbeobachtungsprozesse denkbar (dazu zB Chibanguza in Chibanguza/Kuß/Steege Künstliche Intelligenz 22 K. § 5 Rz 25), bei denen allerdings eine Überwachung durch den Hersteller angebracht sein dürfte. Die Produktbeobachtungspflicht betrifft insb ›Ausreißer‹ (einzelne fehlerhafte Produkte, deren Fehler weder bei der Fabrikation verme...

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