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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB ... / 4. Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 49

Eine Eigentumsverletzung kann nach der Rspr auch die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache sein (BGHZ 55, 153, 159 f; 138, 230, 235 f mwN; VersR 18, 1067 Rz 31; 23, 1169 Rz 41 ff). Die Nutzung des Eigentums ist grds vom Eigentumsrecht und damit auch vom Schutz nach § 823 I erfasst. Problematisch ist aber die Grenzziehung zu reinen Vermögensschäden (bei bloßer Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit des Eigentümers, BGHZ 86, 152, 155; VersR 79, 905, 906; zur Abgrenzung zu immateriellen Schäden BGH ZIP 22, 2499 Rz 8 ff) und zum Recht am Unternehmen (s insb BGHZ 55, 153, 158 ff; 86, 152, 156 ff; 105, 346, 350), va weil nach der Rspr die konkrete Bestimmung des Eigentums, die der Eigentümer ihm gegeben hat, zu berücksichtigen ist (s insb BGHZ 90, 255, 261 mwN).

 

Rn 50

Grundlinien der Rspr: Nutzungsausfall kann unter bestimmten Voraussetzungen ersatzfähig sein: Die unerlaubte Handlung muss sich gg den Eigentumsgegenstand selbst richten, nicht zB gg den Rechtsinhaber (s insb BGHZ 63, 203, 206 mwN; umfassend Zeuner FS Flume [78] Bd I, 775 ff) und die Beeinträchtigung darf nicht nur unerheblich, insb nicht lediglich vorübergehend sein (zB BGHZ 86, 152, 154 f; 138, 230, 235; NJW 04, 356, 358). Bsp sind die Blockade eines Schiffs (BGHZ 55, 153, 159; VersR 16, 1194 Rz 17 ff – zugleich gg eine zeitlich definierte Erheblichkeitsschwelle) oder eines Kfz (BGHZ 63, 203, 206), jeweils durch ›Einsperren‹, unberechtigtes Parken auf fremdem Grundstück (S Lorenz NJW 09, 1025f), die Vereitelung der Nutzung von Wasserrohren durch ein Gewindeschneidemittel (BGH NJW 94, 517, 518 [BGH 07.12.1993 - VI ZR 74/93]; NJW-RR 95, 342f [BGH 06.12.1994 - VI ZR 229/93]), die Blockade von Straßenbahnschienen (BGH NJW 22, 3789 Rz 10, teilw krit Greger NZV 23, 44f), ein Verwertungsv...

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