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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 81a BGB – Widerruf des Stiftungsgeschäfts.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.

 

Rn 1

Die Norm entspricht § 81 II aF. Der Stifter kann nach S 1 das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung der Stiftung durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bei Stiftungsgeschäften in letztwilligen Verfügungen muss der Widerruf den erbrechtlichen Anforderungen entsprechen. Ist die Anerkennung beantragt, kann der Widerruf nur ggü der Anerkennungsbehörde erfolgen. Nach dem Tod des Stifters kann grds dessen Erbe widerrufen (§ 1922), allerdings nicht, wenn der Stifter bereits den Antrag auf Anerkennung gestellt oder den beurkundenden Notar damit beauftragt hatte. Bei mehreren Stiftern kann jeder einzelne widerrufen, was regelmäßig die Gesamtnichtigkeit nach § 139 nach sich ziehen dürfte (BoKoStiftR/Trappe Rz 5).

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