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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außer Stande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

A. Normzweck und Regelungsgehalt.

 

Rn 1

§ 818 regelt im Zusammenspiel mit §§ 819, 820 den Umfang des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs, der sich als solcher bereits aus den Kondiktionstatbeständen der §§ 812, 816, 817 1 ergibt (s § 812 Rn 4). Die Bestimmungen in I und II ergänzen und erweitern die Herausgabepflicht auf Nutzungen und Surrogate, wohingegen III einschränkend klarstellt, dass der redliche und unverklagte Bereicherungsschuldner nur die tatsächlich objektiv noch in seinem Vermögen vorhandene Bereicherung herausgeben muss. Insb darin tritt der dem Bereicherungsrecht inhärente Grundgedanke der Vorteilsabschöpfung zu Tage, die nicht etwa dem Bereicherungsgläubiger einen Ausgleich für die erlittene Entreicherung verschaffen, sondern durch Wiederherstellung des Zustandes vor dem Bereicherungsvorgang die beim Bereicherungsschuldner eingetretene Bereicherung beseitigen soll (s § 812 Rn 2 f). Erst durch die in IV normierte verschärfte Haftung des verklagten oder bösgläubigen Bereicherungsschuldners (§ 819) wird der Boden des (verschuldensunabhängigen) Bereicherungsausgleichs durch den Verweis auf die sich aus den allg Vorschriften ergebenden Haftungstatbestände verlassen.

 

Rn 2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Umfangs der Herausgabepflicht ist die Entstehung des ihr zugrunde liegenden Anspruchs. Das ist bei § 812 I 1 Alt 1 derjenige der rechtsgrundlosen Zuwendung, wohingegen es bei § 812 I 2 auf den (späteren) Wegfall des Rechtsgrundes und bei § 812 I 2 Alt 2 auf den Zeitpunkt ankommt, in dem endgültig feststeht, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintreten wird (§ 812 Rn 45). IRd § 816 entsteht der Kondiktionsanspruch mit der Verfügung des Nichtberechtigten (I) bzw mit der Bewirkung der Leistung an den Nichtberechtigten (II). Für die Fälle der (echten) Eingriffskondiktion ist auf den Eintritt der bereicherungsrechtlich relevanten Folgen des Eingriffs, für die Aufwendungskondiktion auf die Vornahme der Verwendung abzustellen (zur Bedeutung dieses Umstandes für den Bereicherungsausgleich beim Bauen auf fremdem Boden – § 812 Rn 48 aE).

B. Tatbestand.

I. Herausgabe – § 818 I.

1. Grundsatz: Herausgabe ›in Natur‹.

 

Rn 3

Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt die Rückgabe rechtsgrundlos erlangten Eigentums durch (rechtsgeschäftliche) Rückübereignung, bei Immobilien also durch Auflassung und Zustimmung zur Grundbuchumschreibung (Grüneberg/Sprau § 818 Rz 6; Staud/Lorenz § 818 Rz 3). Hat der Empfänger bisher nur die Auflassung erlangt, muss er auf diese für ihn günstige, rechtsgrundlos erlangte Rechtsposition verzichten (AnwK/Linke § 818 Rz 3). IÜ hat er herausgabepflichtige dingliche Rechte an einem im Eigentum des Bereicherungsgläubigers verbliebenen Grundstück (Bsp Bestellung einer Grundschuld zum Zwecke der Kreditsicherung) in der jeweils hierfür vorgeschriebenen Form zu beseitigen oder auf den Bereicherungsgläubiger zu übertragen (AnwK/Linke § 818 Rz 27; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 6). Letzteres allerdings wegen § 818 III nur im Umfang der noch vorhandenen Bereicherung und damit ggf nur Zug-um-Zug gegen Erstattung des überschießenden Mehrwerts der Besicherung (BGH NJW 02, 1872 [BGH 15.03.2002 - V ZR 396/00]; 00, 3128 [BGH 14.07.2000 - V ZR 320/98] – Saldierung). Beim rechtsgrundlosen Erwerb eines Unternehmens gilt dieses als Einheit und ist grds in der Gestalt zurückzuübertragen, in der es sich zur Zeit der Herausgabe befindet (BGH NJW 06, 2847, 2849 [BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05] – Steuerberatungspraxis). Probleme entstehen, wenn der Empfänger das rechtsgrundlos an ihn übereignete Grundstück nachträglich belastet. Dann stellt sich die Frage, ob er das Grundstück unbelastet, dh nach Beseitigung des Grundpfandrechts herausgeben muss. Die Rspr verneint dies (BGHZ 112, 376; aA Flume FS Knobbe-Keuk [97], 111, 130 f; Gursky JR 92, 95; eingehend zum Ganzen Staud/Lorenz § 818 Rz 4 mwN) und hält den Bereicherungsschuldner statt dessen für verpflichtet, außer dem Grundstück auch das aus der grundpfandrechtlich gesicherten Kreditierung erlangte Entgelt sowie – im Wege des Wertersatzes gem § 818 II – den noch valutierenden Gegenwert des Grundpfandrechts herauszugeben (BGH aaO)...

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