Rn 3
Ziel des Bereicherungsausgleichs ist es, den ungerechtfertigten Vermögensvorteil des Bereicherten durch Wiederherstellung des vor dem Bereicherungsvorgang bestehenden Zustandes abzuschöpfen. Maßgeblich hierfür ist – anders als iRd Deliktsrechts (Larenz/Canaris §§ 67 I 1b, 128) – nicht die Entreicherung des Bereicherungsgläubigers, also dessen Vermögenseinbuße, sondern die auf Seiten des Bereicherungsschuldners eingetretene Bereicherung (AnwK/v Sachsen Gessaphe Vor §§ 812 ff Rz 6). Denn nur soweit diese noch vorhanden ist, besteht gem § 818 III eine Verpflichtung des gutgläubigen und unverklagten Bereicherungsschuldners (andernfalls gilt die verschärfte Haftung gem §§ 818 IV, 292, 987, 989) zur Herausgabe oder zum Wertersatz. Andererseits kommt es für die Ausgleichspflicht des Bereicherten auf Zurechnungs- und Verschuldensgesichtspunkte nicht an, die sich vielmehr erst für die Ermittlung des herausgabepflichtigen Bereicherungsumfangs auf der durch §§ 818 IV – 820 konkretisierten Rechtsfolgenseite auswirken (s § 818 Rn 36 ff).
Rn 4
Bei alledem gilt: Dass der ungerechtfertigte Vermögenserwerb herauszugeben ist, folgt bereits aus § 812 I; was ergänzend (Nutzungen) oder ersatzweise (Surrogate/Wertersatz) herausgegeben werden muss, ergibt sich aus §§ 818 ff. Anknüpfungspunkt für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Vorteilsabschöpfung ist das konkret Erlangte (§§ 812 I, 818 I). Dieser, auf den Gegenstand der Bereicherung gerichtete Ansatz wird allerdings durch § 818 II, III faktisch aufgelöst, weil für den monetären Bereicherungsausgleich nicht isoliert auf den Wert des nicht mehr herausgabefähigen Bereicherungsgegenstandes, sondern auf den im Gesamtvermögen des Bereicherten letztlich verbliebenen Vermögenszuwachs abzustellen ist. Hieraus ergibt sich eine zumindest in Teilaspekten bedenkliche Privilegierung des Bereicherungsschuldners (vgl § 818 Rn 18 ff; krit insb auch MüKo/Schwab § 818 Rz 111 ff mwN).