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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 812 BGB ... / a) Grundlagen – Der Begriff der Anweisung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 85

Bereicherungsrechtliche Probleme bereiten die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle, in denen es um die Rückforderung von Leistungen geht, die der Schuldner durch einen entspr angewiesenen, ihm ggü rechtsgeschäftlich verpflichteten Dritten an seinen Gläubiger erbringen lässt. Exemplarisch hierfür ist die Durchlieferung (iE Rn 87). Dann sind im Ausgangspunkt drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Zwischen dem Anweisenden (im Folgenden: B) und dem Angewiesenen (im Folgenden: A) besteht ein Kausalverhältnis, das sog Deckungsverhältnis, ebenso zwischen B und dem (Anweisungs-)Empfänger (im Folgenden: C), das sog Valutaverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen A und C werden gemeinhin als Zuwendungsverhältnis bezeichnet, dem allerdings bis auf die Fälle der angenommenen Anweisung (vgl Rn 98) keine rechtsgeschäftliche Kausalbeziehung zugrunde liegt (Grüneberg/Sprau § 783 Rz 8). Für das Deckungsverhältnis zwischen B und A ist weitergehend zu differenzieren zwischen dem eigentlichen Kausalgeschäft und der sich hieraus rechtfertigenden Anweisung (vgl bspw AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 136). Das zeigt sich insb beim bargeldlosen Überweisungsverkehr, wenn (nur) die Anweisung fehlerhaft ist oder rechtzeitig widerrufen wird (iE Rn 91 ff).

 

Rn 86

Darüber hinaus ist bei Anweisungslagen begrifflich zu unterscheiden: Die Vorschriften in §§ 783 ff betreffen technische Anweisungen ieS, die dadurch gekennzeichnet sind, dass C eine dem A von B erteilte schriftliche Leistungsermächtigung ausgehändigt wird. Solche Anweisungen kommen bspw als Lieferschein und Kreditbrief vor, finden sich va aber im Wechsel und Scheck wieder, wobei der Wechsel- und Scheckverkehr freilich abseits der Vorschriften der §§ 783 ff durch spezialgesetzliche Regelungen dominiert ist. Bereicherungsrechtliche Besonderheiten ergeben sich für die sog angenommene Anweisung (§ 784), mit der eine eigene Leistungsverpflichtung des A ggü C begründet und so eine dem echten Vertrag zugunsten Dritter vergleichbare Rechtslage geschaffen wird (s.u. Rn 98). Anweisungen iwS erfolgen im Verhältnis zwischen B und A, ohne dass C eine schriftliche Leistungsermächtigung ausgehändigt wird. Der wichtigste Anwendungsbereich solcher Anweisungen iwS betrifft den bargeldlosen Überweisungsverkehr (iE Rn 91 ff).

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