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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 81 BGB – Stiftungsgeschäft.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter

1.

der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über

a) den Zweck der Stiftung,
b) den Namen der Stiftung,
c) den Sitz der Stiftung und
d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie
2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.

(2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten:

1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.

(3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.

(4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

A. Inhalt des Stiftungsgeschäfts (Abs 1).

 

Rn 1

Die Norm regelt den notwendigen Inhalt des Stiftungsgeschäfts, durch das der Stifter der Stiftung eine Satzung geben und dem Stiftungszweck ein Vermögen widmen muss. Die Satzung (zur Auslegung s § 83) muss die Stiftungsverfassung festlegen, sodass das Stiftungsgeschäft auch einen Organisationsakt zur Gründung einer juristischen Person darstellt.

 

Rn 2

Der Zweck der Stiftung (I Nr 1 lit a) ist von zentraler Bedeutung und prägt deren Individualität. Der Zweck muss nicht gemeinnützig, wohl aber fremdnützig und gesetzmäßig sein, wobei auch mehrere Zwecke zulässig sind (BoKoStiftR/Andrick Rz 167 ff) und keine Gemeinwohlgefährdung vorliegen darf (§ 82 2). ›Wohltätige Stiftung‹ genügt als Zweckangabe nicht, wenn sich durch Auslegung kein konkreterer Zweck ermitteln lässt (VG Ansbach ZStV 21, 215).

 

Rn 3

Für den Namen (I Nr 1 lit b) gelten die allgemeinen Regeln, dh, er muss entspr § 18 HGB kennzeichnungsgeeignet, unterscheidungskräftig und darf nicht irreführend sein, auch der Rechtsgedanke des § 57 II (deutliche Unterscheidung von anderen ortsansässigen Stifungen) dürfte anwendbar sein (vgl BoKoStiftR/Mecking Rz 183). Für den Schutz gilt § 12. Den Begriff ›Stiftung‹ muss der Name nicht zwingend enthalten (BoKoStiftR/Mecking Rz 205), nach der Eintragung in das Stiftungsregister ab 1.1.26 aber den nach § 82c vorgeschriebenen Zusatz.

 

Rn 4

Die Satzung muss den Satzungssitz (I Nr 2 lit c), also den Rechtssitz im Gegensatz zum Verwaltungssitz (§ 83a) bestimmen. Nach dem Satzungssitz richtet sich, welches Landesstiftungsrecht einschlägig, welche Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zuständig ist und wo der allgemeine Gerichtsstand liegt (§ 17 I 1 ZPO). Der Stifter kann den Sitz frei wählen und so letzlich das einschlägige Landesstiftungsrecht wählen, wobei str ist, ob ein Bezug des Sitzes zur Stiftungstätigkeit vorliegen muss (so MüKo/Weitemeyer § 81 aF Rz 30; aA BoKoStiftR/Mecking Rz 243); wie im Gesellschafts- und Vereinsrecht ist ein Doppelsitz aber unzulässig (BoKoStiftR/Mecking Rz 248).

 

Rn 5

Die Satzung muss Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten (I Nr 1 lit d), der ihr einziges notwendiges Organ ist und dem die Vertretung der Stiftung obliegt (§ 84 I 1, II 1, IV). Der Vorstand muss nicht als solcher bezeichnet werden, sondern kann auch anders genannt werden, zB Präsidum, Kuratorium, Leitungsorgan, Direktorium. Die Regelung muss va die Zahl und die (Ab-)Berufung der Vorstandsmitglieder festlegen. Die Satzungsauslegung kann ergeben, dass der Stifter durch Testament Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit bestellen kann (LG Aachen Urt v 20.6.17 – 10 O 470/16, juris).

 

Rn 6

Das Stiftungsgeschäft muss die Widmung eines Vermögens durch den Stifter zur Erfüllung des Stiftungszwecks enthalten (Vermögenswidmung). Dieses Vermögen ist der Stiftung Verfügung zu überlassen, muss ihr also übertragen werden, allerdings ohne dass ihr das gesamte Vermögen von Beginn an zur Verfügung stehen müsste (näher BoKoStiftR/Muscheler Rz 28 ff). Die Satzung kann zB auch bestimmen, welches Vermögen Grundstock- oder sonstiges Vermögen sein soll (§ 83b), Grundsätze der Vermögensanlage festlegen und den Anfallberechtigten (§ 87c I 1) bestimmen.

 

Rn 7

Die Satzung kann weitere Regelungen enthalten, etwa der Stiftung besondere Organe geben oder Grundsätze der...

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