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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 809 BGB – Besichtigung einer Sache.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grund für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

A. Regelungszweck.

 

Rn 1

Ob ein durchsetzbarer Anspruch besteht, kann häufig erst nach der Vorlegung bzw Besichtigung einer Sache oder der Einsichtnahme in eine Urkunde beurteilt werden. Dem Interesse an der Besichtigung steht das Interesse des Besitzers an der Wahrung seiner Privatsphäre ggü. Die §§ 809 f sehen daher nur unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch auf Besichtigung oder Einsichtnahme vor.

 

Rn 2

Der Anspruch aus § 809 hat lediglich vorbereitenden und unterstützenden Charakter. Daher können daneben auch andere Ansprüche oder Rechte (vgl §§ 142, 144 ZPO) bestehen, zB Herausgabe nach §§ 985 ff, Wegnahme nach §§ 229 ff oder Abholung nach § 867 (Grüneberg/Sprau Rz 1). Trifft der Vorlegungsanspruch mit anderen (schuldrechtlichen oder dinglichen) Ansprüchen zusammen (zB auch §§ 667, 861, 1007), besteht er neben diesen (BGH NJW 71, 656). In Bezug auf das schwieriger durchsetzbare Recht kann jedoch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (BGHZ 55, 201). Umstr ist, ob der Vorlegungsanspruch nach §§ 195, 199 verjähren kann (bejahend: MüKo/Habersack Rz 15; verneinend: Karlsr NJW-RR 02, 951 [OLG Karlsruhe 27.04.2001 - 14 U 187/00]; Jauernig/Stadler Rz 1: mit Verjährung des Hauptanspruchs entfällt das Informationsbedürfnis und damit das schutzwürdige Interesse an der Vorlegung; vgl auch BGH NJW 85, 384, 385 [BGH 03.10.1984 - IVa ZR 56/83]). In Bezug auf die Verpflichtung des Gegners (§ 422 ZPO) oder eines Dritten, der die Urkunde besitzt (§ 429 ZPO), zur Vorlegung der Urkunde wird ua auf § 810 Bezug genommen.

 

Rn 3

Abzugrenzen hiervon sind verschiedene Vorlage- und Informationsrechte innerhalb bestehender Rechtsverhältnisse (zB in §§ 259 f, 371, 402, 666 f, 716, 867, 896, 1005, 1145, sowie in §§ 87c IV, § 105 III HGB iVm § 717 I BGB, §§ 150, 152, 166, 258 ff HGB, in § 131 AktG, § 51a GmbHG, §§ 80 II 2, 106 II BetrVG, § 8 III UmweltHG, § 140c PatG). Ausnahmsweise kann ein Besichtigungsrecht auch aus § 242 folgen. Eine Abgrenzung ist auch erforderlich zur Einsicht in öffentliche Register, Akten etc (vgl §§ 79, 1563, 1953 III 2, 2010, 2081 II 2, 2146 II, 2228, 2264, § 9 I HGB, § 12 GBO, §§ 34, 78 FGG, § 299 ZPO, §§ 42, 144 ZVG, § 29 VwVfG). Zwischen dem Einsichtsrecht nach § 809 und dem allg Auskunftsanspruch nach §§ 259 f besteht regelmäßig Konkurrenz (BGHZ 55, 201, 204).

B. Voraussetzungen des Vorlegungsanspruchs.

I. Sachen.

 

Rn 4

Erfasst sind bewegliche (zB Pkw, Jaeger, VersR 11, 50 ff) und unbewegliche Sachen iSd § 90 (zB Grundstück, Karlsr NJW-RR 02, 951). Für Tiere gilt aufgrund von § 90a der § 809 entspr. Urkunden sind Sachen iSd § 809, sofern sie nicht von § 810 umfasst werden. Technische Aufzeichnungen ohne Urkundenqualität fallen unter § 809, zB Tonbänder, Computerprogramme (KG NJW 01, 233), Röntgenbilder (Köln VersR 10, 1504). Nicht erfasst sind der Körper eines lebenden Menschen und dessen ungetrennte sowie die mit ihm fest verbundenen künstlichen Teile. Aus § 809 ergibt sich daher kein Anspruch auf ärztliche Untersuchung eines anderen (Schreiber JR 08, 1). Das ist lediglich nach § 372a ZPO bzw § 81a, c StPO möglich. Ob der Leichnam eine Sache ist, ist umstr (Staud/Marburger Rz 2); eine Leichenschau kann in Bezug auf erb- oder versicherungsrechtliche Ansprüche eine Rolle spielen (Grüneberg/Sprau Rz 3). Allerdings besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen die nahen Angehörigen oder Erben auf Exhumierung und Leichenöffnung (RGRK/Steffen Rz 3). Inwiefern Computerprogramme Sachen sind, ist streitig, jedenfalls aber ist § 809 entspr anwendbar (Staud/Marburger Rz 3).

II. Anspruch in Ansehung der Sache.

 

Rn 5

Der Anspruch muss in Ansehung der Sache bestehen (Alt 1). Er besteht also nicht nur, wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf die Sache erstreckt, sondern auch dann, wenn zwischen dem Anspruch und der Sache eine sonstige rechtliche Beziehung besteht (BGHZ 93, 191, 198 f mwN). Der Anspruch braucht auch nicht die Sache selbst zum Gegenstand haben. Es kann sich auch um ein Anfechtungsrecht handeln oder um einen Anspruch aus einem gewerblichen Schutzrecht (BGHZ 150, 377, 382 und NJW-RR 04, 916, 917: Urheberrecht; nicht nur Faxkarte mit Software, sondern auch Quellcode; BGHZ 93, 191, 200: Patentrecht). Ob es sich um einen schuldrechtlichen oder einen dinglichen Anspruch auf Schadensersatz oder Unterlassung handelt, ist unerheblich (BGHZ 93, 191, 198f). Eine Bedingung oder Befristung ist möglich. Ein Anspruch wird abgelehnt bei durch Staatsanwaltschaft in Verwahrung genommenen Beweismitteln (LAG BW GRURPrax 12, 368 Rz 65f).

 

Rn 6

Alternativ kann ein Vorlegungsanspruch auch für denjenigen bestehen, der sich Gewissheit über das Bestehen eines solchen Anspruchs verschaffen will (Alt 2). Ob ein Hauptanspruch besteht, ist unerheblich, sofern die Vorlage der Gewissheitsverscha...

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