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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 807 BGB – Inhaberkarten und -marken.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

A. Abgrenzung.

 

Rn 1

Karten, Marken und ähnlichen Urkunden können einfache Beweispapiere und keine Wertpapiere sein. Dies gilt etwa für Quittungen oder sonstige Belege. Sie können auch Legitimationspapiere sein, wie etwa Garderobenmarken, Gepäckscheine oder Reparaturscheine (Staud/Marburger Rz 6; MüKo/Habersack Rz 13). Diese dokumentieren im Ggs zu Inhaberpapieren keinen Anspruch, ermöglichen dem Schuldner jedoch befreiende Leistung an den Inhaber des Papiers. All diese Papiere sind keine Inhaberzeichen iSd § 807, so dass diese Regelung keine Anwendung findet. Dies gilt auch für Geldkarten und Euroscheckkarten (vgl LG Köln NJW 87, 667 ff).

B. Kleine Inhaberpapiere iSd § 807.

 

Rn 2

Inhaberkarten oder -marken iSd § 807 liegen lediglich dann vor, wenn der Aussteller sie ausgegeben hat, dh wenn ein Begebungsvertrag mit dem ersten Nehmer vorliegt (BeckOGKBGB/Vogel Rz 10). Außerdem muss sich ausdrücklich oder konkludent ergeben, dass der Aussteller dem vorlegenden berechtigten Inhaber der Urkunde als zu einer Leistung verpflichtet sein soll (Staud/Marburger Rz 4). Das kann sich aus der Verkehrssitte (Grüneberg/Sprau Rz 2) oder den Umständen des Einzelfalls ergeben (MüKo/Habersack Rz 9; Staud/Marburger Rz 4). Die Grenze zwischen Inhaberpapieren iSd § 807 und Legitimationspapieren ist fließend.

 

Rn 3

Kleine Inhaberpapiere geben, anders als Inhaberschuldverschreibungen (§ 793), das Rechtsverhältnis und den Leistungsgegenstand regelmäßig unvollständig an, es wird teilweise auch der Aussteller nicht genannt und/oder es findet sich keine Unterschrift des Ausstellers. Allerdings soll, entgegen dem Wortlaut, keine Voraussetzung sein, dass der Name des Gläubigers fehlt (MüKo/Habersack Rz 9). Ist im Papier eine Übertragbarkeit ausgeschlossen (zB bei Fahrscheinen), so ist damit zumeist lediglich ein Ausschluss für die Zeit nach Beginn der Inanspruchnahme der Leistung gemeint, so dass es trotzdem Inhaberpapier sein kann.

 

Rn 4

 

Beispiele:

Kleine Inhaberpapiere sind (nicht personalisierte) Einzelfahrscheine, Eintrittskarten (BGH NJW 22, 2830 [BGH 13.07.2022 - VIII ZR 317/21] Rz 20; 09, 1504, 1508; München NJW-RR 11, 1359 [OLG München 09.06.2011 - 29 U 635/11]; Ensthaler/Zech NJW 05, 3389, 3390; Gutzeit BB 07, 113: Fußballkarten), Versicherungsmarken, Essensmarken, Telefonkarten (BGHZ 148, 74 ff; BeckOGKBGB/Vogel Rz 19), Jetons (LG Bielefeld ZfWG 13, 225); Gutscheine (BGHZ 11, 274, 278; Hambg VuR 00, 451, 452; Zwickel NJW 11, 2753, 2754 mwN zur aA) usw, sofern sie jeden Inhaber legitimieren sollen. Bei Theaterkarten etc besteht für den Veranstalter die Möglichkeit, bestimmte Personen trotz Vorlage der Eintrittskarte durch die Einwendung aus § 796 vom Zugang auszuschließen (RG JW 32, 862: Theaterkritiker). Eine Grenze bildet § 826. Auch Briefmarken fallen unter § 807 (BGH JZ 06, 368 [BGH 11.10.2005 - XI ZR 395/04] mit Nachweisen zu den aA). Keine Inhaberpapiere iSd § 807 sind etwa auf konkrete Personen bezogene Fahr- oder Eintrittskarten wie zB Dauer- oder Netzfahrkarten (Rektapapiere, BeckOKBGB/Gehrlein Rz 2), die meisten Flugscheine (BGH NJW 74, 852, 853: qualifiziertes Legitimationspapier), ec-Karten (BGH WM 88, 405, 407) sowie Eintrittskarten für geschlossene Veranstaltungen, signierte Zins- und Rentenscheine und sog Service-Coupons zum Abrufen von Mahndiensten eines Inkassounternehmens (BGH WM 04, 2398).

C. Anwendbares Recht.

 

Rn 5

Es finden die in § 807 genannten Vorschriften zu den Inhaberschuldverschreibungen Anwendung (nicht § 793 II, §§ 798–806). Insb können dem Inhaber nach § 796 Einwendungen entgegengesetzt werden, deren tatsächliche Grundlage sich aus dem Inhalt der Urkunde ergibt (BGH NJW 09, 904, 906). Die verbriefte Forderung entsteht nach hM durch (stillschweigenden) Begebungsvertrag (aA BFH NJW 60, 982, 983 [BFH 04.12.1959 - III 317/59 S]: lediglich einseitige Ausstellung erforderlich). Die Übertragung erfolgt regelmäßig durch Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff). Gutgläubiger Erwerb, auch an abhanden gekommenen Papieren, ist möglich (§§ 932, 935 II, § 366 HGB).

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