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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 807 BGB ... / B. Kleine Inhaberpapiere iSd § 807.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Rn 2

Inhaberkarten oder -marken iSd § 807 liegen lediglich dann vor, wenn der Aussteller sie ausgegeben hat, dh wenn ein Begebungsvertrag mit dem ersten Nehmer vorliegt (BeckOGKBGB/Vogel Rz 10). Außerdem muss sich ausdrücklich oder konkludent ergeben, dass der Aussteller dem vorlegenden berechtigten Inhaber der Urkunde als zu einer Leistung verpflichtet sein soll (Staud/Marburger Rz 4). Das kann sich aus der Verkehrssitte (Grüneberg/Sprau Rz 2) oder den Umständen des Einzelfalls ergeben (MüKo/Habersack Rz 9; Staud/Marburger Rz 4). Die Grenze zwischen Inhaberpapieren iSd § 807 und Legitimationspapieren ist fließend.

 

Rn 3

Kleine Inhaberpapiere geben, anders als Inhaberschuldverschreibungen (§ 793), das Rechtsverhältnis und den Leistungsgegenstand regelmäßig unvollständig an, es wird tw auch der Aussteller nicht genannt und/oder es findet sich keine Unterschrift des Ausstellers. Allerdings soll, entgegen dem Wortlaut, keine Voraussetzung sein, dass der Name des Gläubigers fehlt (MüKo/Habersack Rz 9). Ist im Papier eine Übertragbarkeit ausgeschlossen (zB bei Fahrscheinen), so ist damit zumeist lediglich ein Ausschluss für die Zeit nach Beginn der Inanspruchnahme der Leistung gemeint, so dass es trotzdem Inhaberpapier sein kann.

 

Rn 4

Beispiele: Kleine Inhaberpapiere sind (nicht personalisierte) Einzelfahrscheine, Eintrittskarten (BGH NJW 22, 2830 [BGH 13.07.2022 - VIII ZR 317/21] Rz 20; 09, 1504, 1508; München NJW-RR 11, 1359 [OLG München 09.06.2011 - 29 U 635/11]; Ensthaler/Zech NJW 05, 3389, 3390; Gutzeit BB 07, 113: Fußballkarten), Versicherungsmarken, Essensmarken, Telefonkarten (BGHZ 148, 74 ff; BeckOGKBGB/Vogel Rz 19), Jetons (LG Bielefeld ZfWG 13, 225); Gutscheine (BGHZ 11, 274, 278; Hambg VuR 00, 451, 452; Zwickel NJW 11, 2753, 2754 mwN zur aA) usw, sofern sie jeden Inha...

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