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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 803 BGB ... / B. Anwendbarkeit.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Rn 4

Auf Inhaberzinsscheine finden grds die Regelungen zu den Inhaberschuldverschreibungen Anwendung (§§ 793, 794, 796–798, 806). Nach hM gilt § 801 für die Verjährung fälliger Zinsscheine (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 4; Frankf 12.6.15 – 8 U 93/12, juris Rz 77). Andere wollen die allg Verjährungsregeln anwenden (RGRK/Steffen Rz 3). Außerdem sind die Sonderregelungen für Zinsscheine (§§ 803–805) zu beachten. Nicht anwendbar sind die §§ 799, 800 und 802. Ist der Zinsschein kleines Inhaberpapier, sind die Einschränkungen des § 807 zu berücksichtigen.

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