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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 798 BGB – Ersatzurkunde.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

1Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. 2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

A. Anspruch auf Ersatzurkunde.

 

Rn 1

Beschädigung iSd § 798 meint Einreißen, Ansengen oder Durchlöchern des Materials der alten Urkunde. Verunstaltung bedeutet deren Beflecken, Verfärben oder Verknittern (MüKo/Habersack Rz 1). Das Umtauschrecht soll die Handelsfähigkeit des Papiers sichern und setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt der Urkunde sowie deren Unterscheidungsmerkmale (Aussteller, Serie, Nummer) noch erkennbar sind (MüKo/Habersack Rz 1; Staud/Marburger Rz 2). Ist Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet oder die Urkunde völlig vernichtet, ist lediglich eine Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren iSd § 799 möglich. Die Urkunden sind Zug um Zug auszutauschen. Der Aussteller wird Eigentümer der alten Urkunde, die ihre Eigenschaft als Wertpapier einbüßt. Allerdings kann die alte Urkunde nach Rechtsscheingrundsätzen von einem redlichen Dritten erworben werden (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 4). Die bestehenden Rechte setzen sich an der neuen Urkunde fort (RGRK/Steffen Rz 3). Die Kosten der Ersatzausstellung sind vom Inhaber zu tragen und vorzuschießen (§ 798 2).

B. Anwendbarkeit.

 

Rn 2

§ 798 findet auf die Beschädigung oder Verunstaltung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen keine Anwendung, da hierfür § 804 eine Sonderregelung enthält. Für Inhaberaktien und Zwischenscheine finden sich in § 74 AktG, für Grundschuldbriefe oder Rentenschuldbriefe in den §§ 67–69 GBO, für Investmentzertifikate in § 97 III KAGB, für Banknoten in § 14 III BBankG Sonderregelungen.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 798 Ersatzurkunde
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