Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Gesetzestext
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
A. Regelungszweck.
Rn 1
Im Interesse der Umlauffähigkeit und damit zum Zweck des Verkehrsschutzes sind Einwendungen des auf Leistung in Anspruch genommenen Ausstellers gg den Inhaber der Schuldverschreibung lediglich in bestimmtem Umfang zulässig. Nach einhelliger Meinung ist § 796 über den Wortlaut hinaus korrigierend bzw weiterführend auszulegen (MüKo/Habersack Rz 2) und im Zusammenhang mit § 784 I Hs 2, § 364 II HGB, Art 17 WG, Art 22 ScheckG zu sehen.
B. Einwendungen.
I. Gültigkeitseinwendungen.
Rn 2
Einwendungen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen sind solche, die sich gg die Entstehung des verbrieften Rechts richten und nicht aus dem Papier ersichtlich sind (Staud/Marburger Rz 2). Ob zu diesen nicht nur Mängel der Urkundenausstellung (so RGRK/Steffen Rz 2, 6), sondern auf der Grundlage der Vertragstheorie auch Mängel des Begebungsvertrags zählen (so die hM, s Staud/Marburger Rz 2) ist umstr. Einige Einwendungen sind absolute und damit nicht ausschlussfähige Einwendungen, die der Aussteller jedem Inhaber entgegenhalten kann (zB Fälschung, fehlende Geschäftsfähigkeit bzw -genehmigung). Diese sind auch bei Gutgläubigkeit des Erwerbs nicht überwindbar (BGH NJW 92, 117 [BGH 24.09.1991 - XI ZR 245/90] bzgl Scheck; WM 75, 1002 bzgl vis absoluta). Alle anderen Einwendungen können dem bösgläubigen Zweiterwerber ggü entgegengehalten werden, nicht aber dem gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Zweiterwerbern ggü, da der Aussteller zurechenbar den Rechtsschein eines wirksamen Begebungsvertrags gesetzt hat.
Rn 3
Bei einem Ausschluss der Einwendungen nach Rechtsscheinsgrundsätzen wird durch den einmal e...