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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 793 BGB ... / I. Leistungsversprechen.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Rn 10

Inhalt der Schuldverschreibungsurkunde ist das Leistungsversprechen des Ausstellers dem Inhaber der Urkunde ggü. Bei Zweifeln ist deren Inhalt durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln. Diese erfolgt nach objektiven Kriterien. Ausgehend vom Wortlaut können aber auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände (zB Anlass und Zweck der Ausgabe) Berücksichtigung finden (BGHZ 28, 259, 263 f; München WM 98, 1716 ff). Da es sich um massenhaft verwendete Erklärungen handelt, fragt sich, ob die für AGB geltenden Auslegungsgrundsätze herangezogen werden können. Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen sind nach ganz hM als AGB zu sehen (BGHZ 119, 305, 312; Ddorf WM 91, 1375, 1379: für Genussscheinbedingungen; Frankf WM 93, 2089: für Anleihebedingungen). Nach überwiegender Ansicht fallen sie jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 305 II (BGH NJW 05, 2917 ff: funktionale Reduktion der Regelung; Frankf WM 08, 1917, 1918). Zur uneingeschränkten Nachprüfbarkeit der Auslegung durch das Revisionsgericht für im Bundesgebiet verbreitete Schuldverschreibungen s BGHZ 28, 259, 263; NJW 62, 1436, 1437.

 

Rn 11

Das Leistungsversprechen des Ausstellers, dem Inhaber der Urkunde ggü eine Leistung zu erbringen, braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. Lediglich ein Forderungsrecht kann verbrieft werden (Bambg NJW-RR 89, 1449, 1450). Werden andere Rechte, zB Mitgliedschaftsrechte (Inhaberaktien), verbrieft, kommt eine analoge Anwendung der §§ 793 ff in Betracht. Unerheblich ist die Art der versprochenen Leistung, meist wird eine Geldleistung vorliegen. Möglich sind auch andere Leistungen (zB Inhaberlagerschein, Optionsscheine, die ein Bezugs- oder Veräußerungsrecht auf andere Papiere verbriefen; Grüneberg/Sprau Rz 2). Die Angabe einer bestimmten Geldsumme ist nicht erforderlich. Nich...

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