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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 793 BGB ... / B. Begriff der Schuldverschreibung auf den Inhaber.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Rn 8

Die Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, in welcher der Aussteller zu einer Leistung an den verfügungsberechtigten Inhaber der Urkunde verpflichtet wird. Hauptleistungspflicht ist die Erfüllung des Zahlungsversprechens (Frankf ZIP 13, 1560). Sie ist ein Inhaberpapier. Die Errichtung der Urkunde ist konstitutiv, dh das verbriefte Recht kann nicht ohne Urkunde entstehen. Zugunsten des Erwerbers gibt es Schutzvorschriften (§§ 793 I 1, 794, 796), da die Urkunde von ihrem wirtschaftlichen Zweck her zum Umlauf bestimmt ist. Bei Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich idR um abstrakte Schuldversprechen nach § 780 (BGH BKR 16, 337 Rz 31; WM 14, 1624 Rz 32).

 

Rn 9

 

Beispiele:

Inhaberschuldverschreibungen sind verbriefte auf den Inhaber lautende Anleihen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Optionsscheine (Frankf WM 08, 1917, 1918), auf den Inhaber ausgestellte Genussscheine, Zerobonds, Aktienanleihen (Reverse Convertible Bonds), Pfandbriefe (München WM 98, 1716 ff), Inhabergrundschuldbriefe, Zertifikate (Frankf WM 15, 1105 Rz 58), Inhaberlagerscheine, Lotterielose (Staud/Marburger Vor §§ 793–808 Rz 66). Keine Inhaberschuldverschreibungen sind Anteilscheine einer GmbH (lediglich Beweisurkunde, nicht selbst Wertträger, s Grüneberg/Sprau Rz 6), Erneuerungsscheine (RGRK/Steffen § 803 Rz 9; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 14), Banknoten, Bundesschatzbriefe, Investmentanteilscheine, Sparbriefe (BGH WM 92, 1522: Namensschuldverschreibung; anders München WM 12, 1535 Rz 10: trotzdem Inhaberschuldverschreibung), Inhaberaktien, Anweisungen (§ 783) und Wechsel, die nicht auf den Inhaber gestellt werden können (Art 1 Nr 6, 2 I WG). Ob die Verbriefung von Negativzinsansprüchen eines Emittenten in einer Inhaberschuldverschreibung möglich ist, ist noch unklar (bejahend Mülbert ZHR 15, 179, 395 ff; verneinend Becker WM 13, 1736, 1739).

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