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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 76 BGB – Eintragungen bei Liquidation.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) 1Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.

(2) 1Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. 2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. 3Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. 4Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

 

Rn 1

Die Vorschrift führt zur Publizität der Liquidation. Einzutragen sind die Liquidatoren, auch wenn sie die bisherigen Vorstandsmitglieder sind (§ 48 I 1) und auch bei Vermögenslosigkeit des Vereins (Ddorf NZG 13, 1185), sowie deren Vertretungsmacht, selbst wenn sie mit dem gesetzlichen Regelfall übereinstimmt (näher Schwarz NZG 02, 1033). Die Anmeldung obliegt den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl. Gem § 48 II sind §§ 68, 70 anwendbar. Spätere Anmeldungen erfolgen durch die Liquidatoren, die auch die Beendigung der Liquidation und damit das Erlöschen des Vereins anzumelden haben. Das ist erzwingbar (§ 78). Nach § 4 II 2 Nr 2 und 3 VRV kann das Registerblatt geschlossen werden.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 76 Eintragungen bei Liquidation
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