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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 725 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

Richard Notz
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Gesetzestext

 

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 725 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Kündigt der vorletzte Gesellschafter, gilt vorrangig § 712a. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 725 über § 740a III, allerdings mit der Folge, dass die Gesellschaft endet (§ 740b), wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungklausel enthält.

 

Rn 2

Das Kündigungsrecht unterliegt dem Abspaltungsverbot nach § 711a, kann aber durch Bevollmächtigte ausgeübt werden (ggf §§ 174, 180). Dritte, die am Gesellschaftsanteil ein Sicherungsrecht haben, müssen der Kündigung nicht zustimmen und können das Kündigungsrecht auch nicht etwa wegen der Sicherung selbst ausüben.

B. Ordentliche Kündigung, I.

 

Rn 3

Die GbR kann von vornherein unbefristet sein, aber I gilt auch, wenn eine befristete GbR nach Zeitablauf dann (konkludent) ohne erneute Befristung fortgesetzt wird. Als unbefristet iSv I ist es auch anzusehen, wenn die GbR für die Lebenszeit des Gesellschafters eingegangen ist (Servatius § 725 Rz 23). Wird eine Höchstdauer oder eine auflösende Bedingung vereinbart, ist der genaue Endtermin ungewiss, sodass I anwendbar bleibt (BGH WM 67, 315, 316; Karlsr NZG 00, 304, 305 [OLG Dresden 08.09.1999 - 19 U 101/99]; Ddorf NZG 00, 588, 589 [OLG Celle 10.11.1999 - 9 U 53/99]). Nicht unbefristet ist die GbR, wenn ein kalendermäßiger Endtermin bestimmt oder objektiv bestimmbar ist (BGH NJW 53, 1217, 1218; 68, 2003, 2004 [BGH 11.07.1968 - II ZR 179/66]). Die Befristung kann sich auch konkludent aus der Zweckverwirklichung ergeben (BGH WM 67, 315, 316; 77, 880 f; Hamm NJW-RR 93, 1383, 1384 [OLG Hamm 26.10.1992 - 8 U 32/92]; Zweibr NZG 98, 939, 940 f; Frankf NZG 99, 492; Köln NZG 01, 1092, 1083 [OLG Stuttgart 13.06.2001 - 20 U 75/00], Naumbg NZG 16, 346 [OLG Naumburg 26.05.2015 - 12 U 1/15] Rz. 35). Die Vereinbarung einer Mindestdauer für die GbR ist bis dahin eine Befristung, sodass I für diese Dauer nicht gilt (RGZ 82, 395, 399 f; 92, 147, 151; BGH NJW 53, 1217, 1218).

 

Rn 4

Die in I vorgesehene Frist von 3 Monaten ist dispositiv. Adressat der Kündigungserklärung ist die rechtsfähige GbR (vgl dazu § 720 V). Die Erklärung ist formlos möglich, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form verlangt. Als Rechtsfolge der ordentlichen Kündigung nach I scheidet der Gesellschafter mit Ablauf des 31.12. aus; bei der eGbR ist das zur Eintragung anzumelden (§ 707 III 2). Das gesetzliche Recht, die Mitgliedschaft ordentlich zu kündigen, ist abdingbar (Umkehrschluss zu VI; BTDrs 19/27635, 173). Daraus folgt auch, dass – anders als nach früherer Rspr (zB BGH NJW 94, 2536 [BGH 13.06.1994 - II ZR 38/93]; NJW-RR 12, 1242 [BGH 22.05.2012 - II ZR 205/10] Rz 16 ff) – sehr lange Kündigungsfristen nicht schon allein wegen ihrer Länge gegen § 138 I verstoßen, sodass es für § 138 I weiterer Einzelfallumstände bedarf (BTDrs aaO, 171).

C. Außerordentliche Kündigung, II und III.

 

Rn 5

II 1 setzt nach dem Wortlaut voraus, dass für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart ist. Aufgrund der allg Vorschrift in § 314 gilt jedoch in der unbef...

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