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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

Richard Notz
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Gesetzestext

 

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3. Eröffnugn des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 723 I enthält einen gem II nicht abschließenden, durch gesellschaftsvertragliche Gestaltung erweiterbaren oder verkürzbaren Katalog von Ausscheidensgründen (Noack NZG 20, 581, 584). III stellt den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens klar. § 723 gilt für jede rechtsfähige GbR, bei der eGbR ist das Ausscheiden überdies einzutragen (§ 707 III 2); für die nicht rechtsfähige GbR hat grds § 740c Vorrang. Das Ausscheiden eines Gesellschafters lässt die GbR ohne ihn weiterbestehen, außer im Fall des § 712a. Befindet sich die GbR bereits in Liquidation, wird man der ohnehin stattfindenden Trennung Vorrang vor den Ausscheidensgründen nach I Nr 1–4 einräumen müssen (MüKo/Schäfer § 723 Rz 5, 8, 10, 13, 24), was sich im Fall des I Nr 1 auch aus § 736 III und im Fall des I Nr 3 aus § 736 II herleiten lässt; die Interessenabwägung gebietet es, dass I Nr 5 auch noch während der Liquidation anwendbar bleibt (§ 727 Rn 1). Im Streitfall über sein Ausscheiden kann der Betroffene durch Feststellungsklage seine fortbestehende Gesellschaftereigenschaft klären (BTDrs 19/276351, 170). Für die rechtsfähige GbR sieht Art 229 § 61 EGBGB (wie einst § 41 EGHGB) die Weitergeltung des alten Gesetzesrechts vor, wenn ein Gesellschafter das rechtzeitig verlangt und sein Verlangen nicht zurückgewiesen wird (BTDrs 19/27635, 219).

B. Gesetzliche Ausscheidensgründe gem I.

I. Tod (Nr 1).

1. Natürliche Personen.

 

Rn 2

Es kommt auf das tatsächliche Versterben oder einer Todeserklärung gem VerschG an. Die dauerhafte Abwesenheit oder der Irrtum über den Tod genügen nicht (allgM). Ebenso wenig ist maßgeblich, ob und wann die GbR oder die Mitgesellschater vom Tod Kenntnis erlangt haben. Versterben alle Gesellschafter zugleich, ist das ein Auflösungsgrund; versterben mehrere zugleich, ist jeder Tod für sich zu betrachten. Kein Fall von I Nr 1 ist der Tod des Treugebers, der nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich die Gesellschafterstellung innehat.

2. Juristische Personen oder Gesellschaften.

 

Rn 3

Dem Tod der natürlichen Person steht nach allgM die materiell-rechtliche Vollbeendigung von Personenverbänden gleich, mit der deren Rechtsfähigkeit wegfällt (I Nr 1 analog). Falls danach noch eine Nachtragsliquidation der Gesellschafter-Gesellschaft stattfindet, gilt das Ausscheiden rückwirkend als noch nicht vollzogen (ggf Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft; Servatius § 723 Rz 13f). Dass die Vollbeendigung durch eine Umwandlung (zB § 20 I Nr 2 UmwG) eintritt, reicht für I Nr 1 nicht, wenn sich die GbR-Mitgliedschaft in einem anderen Rechtsträger fortsetzt (Servatius § 723 Rz 14; str).

II. Kündigung durch Gesellschafter (Nr 2).

 

Rn 4

I Nr 2 bezieht sich auf § 725 und meint – ausdrücklich (›Mitgliedschaft‹) – nicht den Fall des § 731 (›Gesellschaft‹).

III. Insolvenz eines Gesellschafters (Nr 3).

 

Rn 5

Es geht nicht um die Insolvenz der GbR selbst (vgl § 729 I Nr 2). Auch nicht erfasst ist die Nachlassinsolvenz über einen vererbten Gesellschaftsanteil. Ausscheidenstatbestand ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 II Nr 3 InsO) gegen den Gesellschafter. Dem Eröffnungsbeschluss steht eine Abweisung mangels Masse (§ 26 I InsO) nicht gleich, ebensowenig die Anordnung vorläufigener Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 22 InsO). Im Fall einer Beschlussaufhebung (§ 34 III 1 InsO) gilt der Auflösungstatbestand rückwirkend als beseitigt (MüKo/Schäfer § 723 Rz 15). Diese Wirkung haben die nachträgliche Verfahrenseinstellung (§ 213 InsO) oder Aufhebung durch Insolvenzplan (§ 258 InsO) aber nicht (MüKo/Schäfer § 723 Rz 17). Wer wann davon erfährt, dass der Eröffungsbeschluss erlassen wurde, ist für die materiell-rechtliche Wirkung des Ausscheidens unbedeutend.

IV. Kündigung durch Privatgläubiger (Nr 4).

 

Rn 6

I Nr 4 bezieht sich auf § 726.

V. Ausschließung (Nr 5).

 

Rn 7

I Nr 5 bezieht sich auf § 727.

C. Vereinbarte Ausscheidensgründe gem II.

 

Rn 8

Der Gesellschaftsvertrag kann bspw vorsehen, dass die Mitgliedschaft zeitlich befristet ist oder unter einer auflösenden Bedingung steht oder dass in den in I genannten Fällen statt des Ausschiedens des Einzelnen die GbR sich auflöst. Als zwingend anzusehen, ist aber I Nr 3 insofern, als nicht vereinbart werden kann, dass der Betroffene trotz des gegen ihn erlassenen Eröffungsbeschlusses nicht sofort ausscheidet (BTDrs 19/276351, 169; Kruse DStR 21, 2112, 2414).

D. Ausscheidenszeitpunkt gem III.

 

Rn 9

Was III regelt, hat klarstellenden Charakter, gilt nämlich auch nach allg Grundsätze...

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