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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 713 BGB – Gesellschaftsvermögen

Richard Notz
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Gesetzestext

 

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 713 ist ein zentrales Element in der gesetzlichen Neuausrichtung der GbR und zugleich Grundnorm für die anderen Personengesellschaften (BTDrs 19/276351, 148). In konsequenter Fortsetzung von § 705 II Fall 1 unterstreicht der Gesetzgeber, dass diese GbR selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Das hatte der BGH schon anerkannt (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]; 03, 1445, 1803 [BGH 24.02.2003 - II ZR 385/99] und 2084; NZG 10, 334 Rz 41; 14, 696 Rz 6). Nun aber wird durch § 713 für die Vermögenszuordnung auch das Konzept der Gesamthand hinfällig; es hat ausgedient (BTDrs aaO).

B. Beiträge; Gesellschaftsvermögen.

 

Rn 2

Angesichts der eigenen umfassenden Vermögensfähigkeit der (rechtsfähigen) GbR sind die Beiträge der Gesellschafter Gesellschaftsvermögen. Das gilt bereits für den Beitragsanspruch der GbR, nicht erst für den dann erbrachten Beitragsgegenstand (BTDrs 19/276351, 148). Auch bei der nicht rechtsfähigen GbR (§ 705 II Fall 2) gibt es kein Gesamthandsvermögen, da es bei ihr gar kein gesellschaftsbezogenes Vermögen gibt (§ 740 I).

 

Rn 3

§ 713 zwingt nicht dazu, die GbR an den Beitragsgegenständen dinglich zu berechtigen. Auch insofern gilt § 708. Der Gesellschaftsvertrag kann daher vorsehen, dass Sachen oder Rechte als Beitragsleistung an die GbR zur Nutung überlassen werden (wie vor dem MoPeG auch).

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