Rn 1
Die Vorschrift betrifft im Hinblick auf das Registerverfahren eine Vereinfachung des Rechtsformwechsels außerhalb des UmwG (Statuswechsel) und dient va dazu, Doppeleintragungen in unterschiedlichen Registern zu vermeiden, also die Rechtsklarheit und -sicherheit zu erhöhen. Nur der eGbR ist die Möglichkeit des Statuswechsels eröffnet, auch noch während der Liquidation. Erfasst ist von I, II und V der ›Hinauswechsel‹ der eGbR hinein in die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft. Den ›Hineinwechsel‹ in die eGbR regelt § 107 III HGB, wobei für das Gesellschaftsregister der Zielgesellschaft ferner III und IV gelten.
Rn 2
Ein autonomer Statuswechsel ist keine Geschäftsführungsentscheidung, sondern erfordert einen Gesellschafterbeschluss, den das abgebende Registergericht prüft, während das aufnehmende Registergericht prüft, ob die Voraussetzungen für den Statuswechsel vorliegen. Ein automatischer Statuswechsel, weil durch Art und Umfang des Geschäftsbetriebs die Gesellschaft zur OHG wird, führt – vorrangig, §§ 6 I, 29 HGB – zur Anmeldepflicht gem §§ 106 I, III HGB, 707c.