Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 681 BGB – Nebenpflichten des Geschäftsführers.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Gesetzestext

 

1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

§ 681 enthält spezielle Nebenpflichten des Geschäftsführers und stellt ihn weitgehend dem Beauftragten gleich. Die Pflichten gelten für die berechtigte und unberechtigte GoA (hM Ddorf AbfallR 15, 146; MüKo/Schäfer § 681 Rz 3). Darüber hinaus verweist § 687 II auf § 681, wobei praktisch nur die Verweisung auf § 681 2 Bedeutung haben dürfte (zur entspr Anwendung auf das VermG, BGH NJW-RR 21, 1100 [BGH 19.03.2021 - V ZR 52/20]).

 

Rn 2

§ 681 1 legt dem Geschäftsführer die Pflicht zur Anzeige der Übernahme des Geschäfts auf (BGH NJW-RR 05, 639 [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 66/04]; 05, 1426 [BGH 27.04.2005 - VIII ZR 140/04]: Netzbetreiber ggü Endabnehmer bei Stromlieferung). Der Zeitpunkt (›sobald es tunlich ist‹) ist von den Gesamtumständen abhängig (zB Erreichbarkeit, Bedeutung des Geschäfts; Staud/Bergmann § 681 Rz 4). Nach der Anzeige hat der Geschäftsführer die Entschließung des Geschäftsherrn abzuwarten, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug (BGH MDR 08, 555: Keine Pflicht zum Mieterhöhungsverlangen). Die Anzeige wird regelmäßig den Schluss zulassen, dass mit dem Willen zur Fremdgeschäftsführung gehandelt wird; der Gegenschluss ist aber nicht zulässig (BGHZ 65, 354). § 681 2 enthält die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Information und Rechnungslegung (§ 666). Dabei geht es aber nur um die Rechenschaftslegung, soweit diese zur Plausibilisierung eines Anspruchs notwendig ist (BGH WM 16, 1533). Ferner hat er das aus der Geschäftsführung Erlangte (einschl Gewinn) herauszugeben (§ 667; zur eigenmächtigen Fruchtziehung, BGH NJW 14, 3570 [BGH 17.09.2014 - XII ZR 140/12]). Bei der Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Verwendung des Erlangten vorliegt, ist auch auf nichtige Abreden abzustellen (BGH NJW 12, 3366 [BGH 21.06.2012 - III ZR 291/11], Anm Armgardt).

 

Rn 3

Bei Pflichtverletzungen kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nach allg Regeln in Betracht (§§ 280 ff). Dabei ist der Geschäftsherr so zu stellen, wie er ohne die konkrete Pflichtverletzung (Verspätung der Anzeige, nicht gewartet, nicht unterrichtet) gestanden hätte (BGH NJW-RR 05, 639). Der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers ist dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHZ 65, 354).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    733
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    522
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    348
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    335
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    320
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    277
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    275
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    265
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    254
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    253
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    249
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    247
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    231
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    229
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    197
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    194
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    190
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    175
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    166
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH-Urteil: Beratungspflicht des Anwalts gegenüber Managern
Kollegen in Diskussion, Besprechung
Bild: mauritius images / Westend61 / Rainer Berg

Die laufende rechtliche Beratung eines Unternehmens kann bei erkennbarer Insolvenzreife eine Hinweis- und Warnpflicht des Anwalts gegenüber der Unternehmensleitung auslösen. Bei Verletzung drohen Regressansprüche.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers
Bürgerliches Gesetzbuch / § 681 Nebenpflichten des Geschäftsführers

1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren