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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 677 BGB ... / III. Keine Berechtigung.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 17

Die Geschäftsführung muss ggü dem Geschäftsherrn ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung erfolgen. Liegen Berechtigungstatbestände vor, ist der Interessenausgleich der beteiligten Personen nach diesen Regeln vorzunehmen. Tatbestände, die zu einer Legitimation führen, können sich insb aus Rechtsgeschäften (zB Auftrag, Dienst-, Werkvertrag), aber auch aus Benutzungs- (BGHZ 63, 119), Gemeinschaftsverhältnissen oder familienrechtlichen Beziehungen sowie aus Organ- oder Amtsstellungen und ferner aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis (BVerwG DÖV 03, 732) ergeben. In der (unbenannten) Zuwendung an einen nichtehelichen Lebenspartner ist eine sonstige Berechtigung iSd § 677 zu sehen (Brandbg NJOZ 19, 1183 Rz 60). Keine ausreichende Legitimation zur Verdrängung der Regeln der GoA kommt dagegen idR Verträgen mit Dritten zu (BGHZ 143, 9) und gesetzlichen Bestimmungen, die lediglich allgemeine Pflichten auferlegen (§ 323c StGB: MüKo/Schäfer § 677 Rz 96; Jauernig/Mansel § 677 Rz 7) oder Verhalten rechtfertigen (§ 227).

 

Rn 18

An einer Berechtigung fehlt es auch, wenn Verträge beendet oder nichtig sind bzw eine solche Leistung nicht umfassen. Soweit keine Sonderregelungen eingreifen (§§ 674, 729), wendet die Rspr in diesen Fällen die Regeln der GoA an (BGHZ 37, 258: unzulässige Rechtsberatung; 55, 128: Flugreise; 101, 393: nichtiger Treuhandvertrag; 111, 308: Schwarzarbeit; zur Prüfung vAw Hamm NJW 24, 2411 [OLG Hamm 06.03.2024 - 12 U 127/22]). Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670) wird wegen der fehlenden Erforderlichkeit der Aufwendungen allerdings regelmäßig abgelehnt (BGHZ 111, 308; 118, 142; NJW-RR 97, 564; anders: BGH NJW 93, 3196). Die Bedenken im überwiegenden Schrifttum gg die Anwendung der GoA in derartigen Fällen (vgl nur MüKo/Schäfer § 677 Rz 116; BeckOKBGB/G...

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