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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675 BGB ... / c) Lastschrift.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 27

Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ZR 271/94]). Der Schuldner hat lediglich die Pflicht, für Kontendeckung zu sorgen (zu AGB-Klauseln bei Mobilfunkleistungen: BGH NJW 03, 1237 [BGH 23.01.2003 - III ZR 54/02]).

 

Rn 28

Zum 9.7.12 hat sich die Einzugsermächtigungslastschrift aufgrund der Neufassung der Lastschriftbedingung geändert (Werner BKR 12, 221; Omlor NJW 12, 2150). Grundlage dafür sind §§ 675f II, 675g I und II. Der Zahler autorisiert den Zahlungsempfänger zum Einzug des Lastschriftbetrags und willigt in den Vorgang ein. Gleichzeitig erteilt der Zahler seinem Zahlungsdienstleister die Generalanweisung (§§ 675c I, 665), die Lastschrift einzulösen. Ein Widerspruch des Zahlers ist zur Beseitigung der Autorisierung im Zeitfenster des § 675p II bis zum Tag vor der vereinbarten Fälligkeit möglich. Nach der Ausführung ist ein Widerspruch nicht mehr möglich. Der Zahlungsdienstleister kann die Ausführung des Zahlungsauftrags bei fehlender Kontodeckung ablehnen. Für die auf die Ablehnung folgende Information an den Zahler darf der Zahlungsdienstleister ein Entgelt berechnen (§ 675o I). Der Zahler hat im Nachgang einer autorisierten Zahlung allerdings wie bei der SEPA-Basislastschrift einen Rückforderungsanspruch aus § 675x II iVm den Lastschriftbedingungen, der ohne Angabe von Gründen in einem Zeitraum von acht Wochen (§ 675x IV) geltend gemacht werden kann. Nach den Lastschriftbedingungen wird eine valutarische Rückbuchung (Stand vor Belastung) vorgenommen. Nach Ablauf von acht Wochen ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen. Bei nicht oder fehlerhafter Ausführung steht dem Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister ein Anspruch aus § 675y zu. Bei nicht autorisierter Zahlung und bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung kann der Kunde von seinem Zahlungsdienstleister einen Schaden ersetzt verlangen (§ 675z). Damit entspricht die Einzugsermächtigungslastschrift in weiten Teilen dem SEPA-Mandat für den Einzug im Basislastschriftverfahren. Im SEPA-Firmenlastschriftverfahren (›B2B‹) ist der Rückerstattungsanspruch nicht vorgesehen. Entfällt die aufgrund einer SEPA-Basislastschrift erfolgte Gutschrift auf dem Gläubigerkonto infolge eines Erstattungsverlangens des Zahlungsschuldners und kommt es zu einer entsprechenden Rückbelastung des Gläubigerkontos, kann der Zahlungsgläubiger seinen Zahlungsschuldner aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH NJW 22, 2619 [BGH 12.05.2022 - IX ZR 71/21]).

 

Rn 29

Liegt dem Gläubiger ein Abbuchungsauftrag vor, ist die Lastschrift von der Schuldnerbank (Zahlstelle) einzulösen. IRd Girovertrags (§ 675f) erteilt der Schuldner idR die generelle Weisung, Lastschriften des Gläubigers zu Lasten seines Kontos einzulösen (BGHZ 72, 343). Der Abbuchungsauftrag ist die Autorisierung für den Zahlungsempfänger zum Einzug und gleichzeitig Weisung an die Zahlstelle zur Ausführung. Voraussetzung ist die ausreichende Deckung auf dem Konto oder die Genehmigung der Einlösung durch die Schuldnerbank bzw den Schuldner (BGHZ 74, 352). Anderenfalls besteht für die Schuldnerbank die Verpflichtung zur umgehenden Rückgabe der Lastschrift (BGH NJW 83, 220 [BGH 20.09.1982 - II ZR 186/81]). Nach der Einlösung steht dem Schuldner kein Widerrufsrecht mehr zu (BGH DB 78, 1826 [BGH 10.04.1978 - II ZR 203/76]; NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ZR 271/94]). Der Abbuchungsauftrag selbst kann trotz vereinbarter Unwiderruflichkeit aus wichtigem Grund einseitig widerrufen werden (Ddorf WM 84, 724).

 

Rn 30

Hat der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt, ist die Lastschrift ebenfalls von der Schuldnerbank einzulösen. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Gläubigerbank ggü dem Schuldner zur Prüfung, ob eine wirksame Einzugsermächtigung vorliegt (BGHZ 69, 186). Seit 1.2.14 (verlängert bis 1.8.) sind nur noch die SEPA-Lastschriften möglich (vgl VO (EU) Nr. 260/2012). Für Altfälle, die von einer Genehmigungspflicht des Schuldners ausgehen, gelten die Vorgaben der Rspr zur Einzugsermächtigung weiterhin. Der Girovertrag ist keine ausreichende Grundlage für eine allgemeine Weisung des Schuldners an die Schuldnerbank. Allein das widerspruchslose Entgegennehmen eines Tagesauszugs stellt noch keine Zustimmung dar (BGHZ 144, 349; Genehmigung durch Nutzung des Kontos in Kenntnis der Lastschrift und Besprechung des Kontostands mit der Bank als Genehmigung: München ZIP 05, 2102; zur Ausnahme einer konkludenten Genehmigung: BGH NJW 11, 994; maßgebend ist insoweit der objektive Erklärungswert, BGHZ 186, 269; NJW 11, 1435 und 2715; bei Verbrauchern kann (im Gegensatz zu Unternehmern: BGH WM 11, 454) nicht davon ausgegangen werden, dass die Kontobeweg...

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