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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675 BGB ... / a) Vertragspflichten.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 20

Die einzelnen Pflichten bestimmen sich nach der konkreten Vereinbarung (Inhalt und Umfang des Mandats). Bei der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten hat der Steuerberater den Mandanten umfassend zu beraten (sicherster und gefahrlosester Weg) und muss dabei auch die Möglichkeiten zur Steuerersparnis einbeziehen (BGH NJW 98, 1221, 1486 [BGH 20.11.1997 - IX ZR 62/97]; 01, 3477 [BGH 19.07.2001 - IX ZR 246/00]; nicht bei eingeschränktem Mandat und anderweitiger fachkundiger Beratung: BGH NJW-RR 05, 1511; zur Kirchensteuerersparnis: BGH WM 06, 1736). Die Übernahme der Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses verpflichten den Steuerberater dagegen noch nicht zu Hinweisen auf mögliche Steuerersparnisse (BGHZ 128, 358). Dem Steuerberater hat die Rechtslage und die höchstrichterliche Rspr bekannt zu sein (BGHZ 145, 256; Einschränkung, falls kein Abdruck in einer Fachzeitschrift erfolgt: BGH WM 10, 2050). Allerdings muss er sich nicht über alle beim BFH anhängigen Verfahren informieren (BGH NJW 15, 770 [BGH 25.09.2014 - IX ZR 199/13]). Bei der Beratung in steuerlichen Angelegenheiten muss er den Mandanten auch auf eine günstige (ständige) Verwaltungspraxis hinweisen (BGH NJW 95, 3248; zur Hinweispflicht auf steuerliche Sonderbehandlung: BGH MDR 14, 587 [BGH 13.03.2014 - IX ZR 23/10]). Werden Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts in der Öffentlichkeit diskutiert, kann der Steuerberater zur Information über allgemein zugängliche Quellen verpflichtet sein, wenn bei der Umsetzung die Ziele des Mandanten gefährdet wären (BGH NJW 04, 3487). Ferner muss er iRd Zumutbaren darauf hinwirken, dass steuerliche Fristen eingehalten werden (BGHZ 115, 382). Bei der Vertretung des Mandanten darf sich der Steuerberater in Bezug auf seine Rechtsauffassungen nicht allein auf Re...

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