Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 51
Die vertraglichen Pflichten richten sich in erster Linie nach dem Inhalt der Abrede. Geschuldet wird grds die tatsächliche bzw fachliche Richtigkeit der Informationen (Wahrheit und Vollständigkeit). Dabei ist der Wissensstand des Empfängers mit zu berücksichtigen (BGH WM 00, 1441; 01, 134). Eine Bankauskunft ist korrekt, wenn sie dem tatsächlichen Informationsstand der Bank entspricht und das vorhandene Wissen bei der Formulierung der Auskunft zutr umgesetzt wird (anleger- und objektgerechte Beratung: BGHZ 170, 226; WM 09, 1647). Einzelheiten in Bezug auf die zur Verfügung stehenden und berücksichtigten Informationsquellen sind idR nicht erforderlich (BGH WM 01, 134; Auswertung der Wirtschaftspresse: BGH WM 10, 1931; NJW-RR 09, 687; Relevante Pressemitteilungen zeitnah durchsehen: BGH WM 09, 2360; Mitteilung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche, BGH WM 11, 2353; fehlerhafte Angabe in einer Werbebroschüre, BGH NJW 13, 2343). Grenzen sind aber zu beachten. So muss ein Anlageberater nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH NJW 12, 380). Bei der Weitergabe von ungeprüften Informationen darf allerdings nicht der Eindruck einer Prüfung erweckt werden (BGHZ 74, 103). Kommt es entscheidend auf die ungeprüften Informationen an, muss auf die fehlende Prüfung hingewiesen werden (BGH WM 03, 2064). Die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Information löst eine Verpflichtung zur Berichtigung aus (BGHZ 74, 281), es sei denn, die Unrichtigkeit ergibt sich erst durch nachträglich eingetretene Veränderungen. Bestehende und in Prospekten dargestellte Risiken dürfen nicht verharmlost, entwertet oder verzerrt werden.