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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 657 BGB – Bindendes Versprechen.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

 

Rn 1

Das bindende Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung ist eine einseitige Erklärung an die Allgemeinheit und unterscheidet sich von Spiel und Wette (§ 762) dadurch, dass es sich bei der Auslobung nicht um einen Vertrag handelt.

 

Rn 2

Der Rechtsbindungswille kann selbst für den Fall, dass der Auslobende den Erfolg, für dessen Herbeiführung er die Belohnung verspricht, nicht ernstlich wünscht, er sogar seine Herbeiführung für unmöglich hält (sog Negative Auslobung), nicht verneint werden, da er einen Anreiz schaffen muss, gerade zu zeigen, dass die zu belohnende Handlung nicht möglich ist und deshalb die Auslobung eine ernstlich gemeinte Verpflichtung darstellt (Stuttg NJOZ 16, 1858).

 

Rn 3

Der Zweck der Auslobung ist ohne Bedeutung und die Leistung ist auch demjenigen zu erbringen, der die Handlung ohne Kenntnis der Auslobung vorgenommen hat. In Betracht kommt neben der Zahlung eines Geldbetrages die Gewährung von Reisen (Frankf Justiz 80, 435), der Gewinn von Wettbewerben (BGH WM 83, 1267), die Verleihung eines Titels (RGZ 143, 259) oder sonstiger Anerkennungen. Die Auslobung muss sich an die Öffentlichkeit richten, also einen nicht begrenzten oder begrenzbaren Personenkreis. Begrifflich nicht einbezogen sind solche Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtung zu derartigen Handlungen verpflichtet sind.

 

Rn 4

Die Abgrenzung zum Spiel kann im Einzelfall schwierig sein, insb wenn der ›Spiel‹-Einsatz gering ist (Ernst NJW 06, ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 657 Bindendes Versprechen
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