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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 656d BGB – Vereinbarungen über die Maklerkosten.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) 1Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. 2Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Norm dient der Geltung des Halbteilungsgrundsatzes auch in den Fällen, in denen die beteiligten Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus Vereinbarungen zur anteiligen Übernahme der Maklerkosten durch die Partei treffen, die in keinem Vertragsverhältnis zu dem Makler steht. Dies betrifft sowohl Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrages untereinander, aus denen sich ein unmittelbarer oder mittelbarer Anspruch des Maklers ergibt (zB Vertrag zugunsten Dritter, Erfüllungsübernahme, Freistellung) als auch Vereinbarungen des Maklers mit der Partei, die nicht sein Vertragspartner ist (zB Schuldübernahme). Der Vertragspartner des Maklers muss zur Zahlung einer Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleiben, sodass sich die andere Partei allenfalls zur Begleichung der hälftigen Gesamtkosten verpflichten kann. Es handelt sich um zwingendes Recht. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Unklare Angaben in der Werbung können Verstöße gg die Marktverhaltensregelungen sein. Nach I 2 wird der Anspruch aus der Vereinbarung erst fällig, wenn nachgewiesen wird, dass der ursprüngliche Vert...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten

  (1) 1Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die ...

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