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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 656c BGB – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) 1Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. 2Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. 3Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. 4Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) 1Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. 2§ 654 bleibt unberührt.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Norm sieht für den Fall der einvernehmlichen Doppeltätigkeit des Maklers (vgl § 654 Rn 1) im Hinblick auf eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine entsprechende Verpflichtung der Maklerkunden im Hinblick auf den Maklerlohn vor (sog Halbteilungsgrundsatz). Die Maklerkunden sollen sich – auch in Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten beim Immobilienkauf, dass der Makler in vielen Fällen den legitimen Interessen beider Parteien dient – die Provision hälftig teilen. Dies gilt insb dann, wenn der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer über einen Maklervertrag verbunden ist. Da die Tätigkeit des Maklers hier von strengen Neutralitätspflichten geprägt ist, sieht der Gesetzgeber keine Gründe für eine abweichende Verteilung der Kosten (BTDrs 19/15827, 19). Damit sich auch unter dem Eindruck einer angespannten Marktlage von vornherein keine Partei veranlasst sehen muss, einer Forderung nach einer anderen Vereinbarung nachzukommen, ist die Regelung zwingend. Abweichende Vereinbarungen führen zur Unwirksamkeit des Maklervertrags (vgl Rn 3). Vom Anwendungsbereich des § 656c nicht erfasst sind aber Fallgestaltunge...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
Bürgerliches Gesetzbuch / § 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

  (1) 1Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. 2Vereinbart der Makler ...

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