Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 27
Der Makler hat die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zu erbringen, um den Vergütungsanspruch zu erwerben. Orientiert sich die Vereinbarung am Gesetz, lassen sich die Fallgruppen: Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (sog Nachweismakler) und Vermittlung eines Vertrags (sog Vermittlungsmakler) unterscheiden. Die erfolgsbezogenen Tätigkeiten können auch kombiniert werden, so dass ausnw beide Tätigkeiten die Vergütungspflicht auslösen (Kobl NJW-RR 94, 824). Andere als die vereinbarte Tätigkeit genügen nicht (BGH NJW-RR 91, 950). Fehlt eine Vereinbarung, ist die erfolgversprechende Tätigkeit durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 161, 349). Die Bezeichnung durch die Parteien ist nicht allein ausschlaggebend (zur Verwendung des Wortes ›Vermittlungsprovision‹ München NJW-RR 96, 239; Oldenbg NJW-RR 10, 1717, 1720 [OLG Oldenburg 16.06.2010 - 5 U 138/09]). Bei verbleibenden Zweifeln reicht eine Tätigkeit, etwa der Nachweis aus (BGH NJW 67, 1366; Hamm NJW-RR 14, 881 [OLG Hamm 27.02.2014 - 18 U 111/13]). Sonstige vertragsfördernde Tätigkeiten (Beratung, Beschaffung von Unterlagen, Besichtigung usw) lösen (ohne weitere Vereinbarung) keinen Vergütungsanspruch nach § 652 I aus (Hamm NZM 01, 898 [KG Berlin 29.01.2001 - 10 U 9612/99]; Dresd NZM 98, 1018 [OLG Düsseldorf 15.08.1997 - 7 U 193/96]).
1. Nachweismakler.
Rn 28
Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags ist mehr als nur die Ermittlung und Weitergabe eines geeigneten, bisher dem Auftraggeber nicht bekannten Vertragsobjekts. Die Ermittlungsmöglichkeit durch den Auftraggeber reicht nicht aus (BGHZ 119, 32, 33). Der Nachweismakler hat den Auftraggeber vielmehr in die Lage zu versetzen, dass zumindest konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag geführt werden können (BGHZ 161, 349; 112, 63). Die zeitliche...