Gesetzestext
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
A. Zweck.
Rn 1
Ist die Reise mangelhaft, mindert sich quotenmäßig nach grds erforderlicher Mängelanzeige verschuldensunabhängig der Gesamtreisepreis (vgl § 441, § 638). Ist er schon geleistet, besteht ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch. Zu den Corona-Folgen s § 651h Rn 9.
B. Voraussetzungen.
I. Mangel.
Rn 2
Es muss ein Mangel der Reise vorliegen (I; s § 651i II). Die nicht dem Reiseden zuzurechnende Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen begründet den Anspruch auf Preisminderung. Dass die Vertragswidrigkeit dem Reiseveranstalter oder anderen Personen als dem Reisenden zuzurechnen ist oder dass sie durch Umstände bedingt ist, die vom Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind, wie etwa unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, berührt nicht das Bestehen des Anspruchs auf Preisminderung (EuGH NJW 23, 507 Rz 22 ff, 31, Celex-Nr. 62021CJ0396; GA Medina 15.9.22 – C-396/21, BeckRS 22, 23479 Rz 28: zur Covid-Pandemie; BGH NJW-RR 23, 755 [BGH 14.02.2023 - X ZR 18/22] Rz 30). Tritt der Mangel nur während eines Teils der Reise auf, besteht das Recht nach § 651m idR nur für diese Zeit (Rn 6). Tritt er erst nach Beendigung der Reise auf, greift nur § 651n.
II. Anzeige.
Rn 3
Der Reisende darf es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten besteht g...