Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651l BGB – Kündigung.

Dr. Gunter Deppenkemper
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

A. Zweck.

 

Rn 1

Bei erheblichen Mängeln kann der Reisende nach fruchtloser Fristsetzung (aber § 651k II 2) kündigen (I), und zwar schon vor Reiseantritt, wenn die Kündigungsvoraussetzungen schon bestehen (BGH NJW 90, 572 [BGH 23.11.1989 - VII ZR 60/89]; 80, 2192 [BGH 26.06.1980 - VII ZR 210/79]; Ddorf NJW-RR 98, 51). Mit Kündigung entfällt nicht (mehr) der Anspruch auf den Reisepreis auch für schon erbrachte Leistungen (II 1). Daher bleiben Minderung und Schadensersatz unberührt. § 314 bleibt auch für den Reisenden im Einzelfall anwendbar (str). Zum Rücktritt vgl §§ 651h, 651g.

B. Voraussetzungen.

I. Mangel iSv § 651i II (Abs 1 S 1).

 

Rn 2

Die Reise muss einen Mangel haben (§ 651i II).

II. Erheblichkeit (Abs 1 S 1).

 

Rn 3

Der Mangel muss die Reise objektiv erheblich beeinträchtigen. Wie bei Minderung (§ 651m I 2) ist maßgeblich der Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (LG Frankfurt 22.5.19 – 2–24 O 149/18 Rz 85); der Reisepreis ist insoweit irrelevant (BGH NJW 12, 2107, 2110 [BGH 17.04.2012 - X ZR 76/11]). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH NJW 13, 3170 [BGH 14.05.2013 - X ZR 15/11] Rz 34). Daraus ergibt sich, ob dem Reisenden die Fortsetzung der konkreten Reise angesichts der Art, Schwere und Dauer der Reisemängel zumutbar ist. Für die Beurteilung sind neben Mängeln auch bloße Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen (Frankf NJW-RR 05, 132 [LG Frankfurt am Main 17.06.2004 - 2-19 O 516/03]).

 

Rn 4

Auch vielzählige kleinere Mängel können insgesamt erheblich sein. Teils wird durch Quantifizierung ein fiktiver Minderungsprozentsatz bezüglich des mangelbehafteten Teils angesetzt, von dem ab eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise idR vorliegt (ab 25 %: LG Duisburg RRa 08, 119 [LG Duisburg 20.12.2007 - 12 S 92/07]; ab 35 %: LG Frankfurt RRa 11, 169, 171; 63, 65; 10, 27, 28; ab 50 % [Vergleich zu § 651 f II aF]: LG Hannover RRa 11, 54, 55).

 

Rn 5

Bsp für erhebliche Beeinträchtigungen sind, dass vor Reiseantritt ohne wichtigen Grund der Abflug- oder Ankunftsort (LG Kleve RRa 97, 228; zur Abflugverzögerung s.a. LG Aachen MDR 89, 817 [LG Aachen 26.04.1989 - 7 S 647/88]; LG Frankfurt NJW-RR 97, 820) oder die zugesicherte Fluggesellschaft (LG Köln NJW-RR 00, 786) oder -klasse (Ddorf NJW-RR 08, 785 [OLG Düsseldorf 13.12.2007 - I-12 U 39/07]: Economy statt First Comfort Class) gewechselt wird, ein Schiff wegen ausgefallenen Bustransfers (AG Frankfurt RRa 95, 73) nicht erreicht wird oder dieses untergeht (Frankf RRa 96, 84), zentrale Ausflugsziele wegfallen (vgl BGH NJW 18, 1534 [BGH 16.01.2018 - X ZR 44/17] Rz 17, 24) oder im Winter in einem Skigebiet die im Prospekt beschriebene Liftanlage außer Betrieb ist (AG Münster RRa 04, 186 [AG Münster 28.11.2003 - 59 C 2377/03]), der Reisende auf eine Tierplage allergisch reagiert (Ddorf NJW-RR 92, 245 [OLG Düsseldorf 13.11.1991 - 18 U 123/91]), ständiger Baulärm (unabhängig von zwischenzeitlichem Hinweis des Veranstalters, Celle MDR 20, 278 [BGH 27.11.2019 - VIII ZR 165/18]) den Erholungszweck der Reise vereitelt (LG Düsseldorf NJW-RR 02, 269 [LG Düsseldorf 19.01.2001 - 22 S 261/99]; LG Stuttgart NJW-RR 86, 349 [LG Stuttgart 16.01.1986 - 16 S 222/85]), die Unterbringung statt wie zugesagt nicht in einem FKK-Hotel erfolgt oder umgekehrt (Frankf 16 U 143/02), in die Unterkunft Wasser einbricht (Ddorf NJW-RR 95, 314; AG Bad Homburg NJW-RR 97, 818 [AG Bad Homburg 12.09.1996 - 2 C 2245/96-20]; Köln NJW-RR 07, 62) oder sie baulich nicht fertig gestellt ist (Ddorf NJW-RR 98...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren