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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651i BGB – Rechte des Reisenden bei Reisemängeln.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.

wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

A. Zweck.

 

Rn 1

§ 651i regelt die reiserechtlichen Gewährleistungsrechte, indem er zum einen in typischer Art den Mangel definiert (II 1, 2), wobei II 3 eine reiserechtliche Modifikation enthält. III übernimmt zum anderen die typische Brückenfunktion (vgl § 437o § 634) mit Verweis idR nicht auf das allg Leistungsstörungsrecht, sondern auf die einzelnen, zT spezifischen (§§ 651n, 651l) Rechte des Reisenden. Die bisherigen Begriffe der zugesicherten Eigenschaft bzw des Fehlers (dazu 12. Auf § 651c 2–8) hat der Gesetzgeber auch im Reiserecht aufgegeben.

B. Begriff des Reisemangels.

I. Definition.

 

Rn 2

§ 651i I präzisiert die Primärleistungspflicht des Veranstalters und stellt klar, dass dieser ab Vertragsschluss (BGH NJW 87, 1931, 86, 1748 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]) verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise haftet (§ 651a Rn 17; § 633 Rn 10). Wann eine Reise frei von Mängeln ist, definiert II in bewusster Anlehnung an § 633 II 1 (BTDrs 18/10822, 78). Wird bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder tw nicht erbracht, handelt es sich unabhängig davon, ob die Erbringung der Reiseleistung nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist oder ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft, grds um einen Reisemangel (EuGH NJW 23, 507 Rz 22; BGH NJW-RR 23, 755 [BGH 14.02.2023 - X ZR 18/22] Rz 30).

 

Rn 3

1. Vorrangig maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit (II 1 – dazu § 633 Rn 15, § 434 Rn 10 ff). Dabei kommen Webseiten, Kataloge oder Prospekte des Reiseveranstalters besondere Bedeutung zu, durch deren Leistungsbeschreibungen der Veranstalter vorvertragliche Informationen erteilen kann, die nach § 651d III 1 Vertragsinhalt werden und die vertraglichen Pflichten bestimmen. Dabei sind Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Reise bzw der Reiseleistungen, die idR aufgrund ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsmäßige Beschaffenheit oder die Wertschätzung der Reise haben, wie bspw Zielort, Hotellage und -einrichtung, Zimmerausstattung, Verpflegung sowie Beförderungsmittel, relevant und als vereinbarte Beschaffenheit anzusehen, wenn der Veranstalter oder ein für ihn Handelnder (ggf Reisebüro; vgl BGH NJW 82, 377; 1390 [BGH 25.02.1982 - VII ZR 268/81]: zu §§ 54 ff HGB) ausdrücklich oder konkludent, im Katalog oder durch individuelle Zusage, dem Reisenden zeigt, dass die Eigenschaft Vertragsbestandteil werden soll und dass er für den Bestand der Eigenschaft einsteht. IdR sind Erklärungen des Reisebüros dem Veranstalter zuzurechnen, wenn sie nicht dem eindeutigen Prospektinhalt zuwiderlaufen.

 

Rn 4

Im Einzelfall ist zu beachten, dass solchen Angaben eine Doppelnatur als Werbe- und Vertragsaussage zukommt (München NJW-RR 02, 694 [OLG München 24.01.2002 - 8 U 2053/01]). Angaben zu zB besondere Hochwertigkeit, Kindergarten, Kochgelegenheit, Hausriff, wissenschaftlich qualifizierte Reiseleitung; Packeis (Hamb RRa 09, 17 [OLG Hamburg 14.08.2008 - 9 U 92/08]) sind maßgeblich, wenn bestimmte Merkmale oder Verhältnisse besonders herausstellen und Gewicht verliehen wird es sich nicht nur um allg, unverbindliche Angaben handelt, die durch ihre anpreisende Art für den Durchschnittsreisenden erkennbar nur Werbung sind.

 

Rn 5

2. Zweitrangig kommt es auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung an (II 2 Nr 1 – dazu § 633 Rn 17, § 434 Rn 34). Mangelhaft ist daher, wenn zB bei einer Jagdsafari keine Tiere gejagt können (BGH NJW 80, 2192 [BGH 26.06.1980 - VII ZR 210/79]), bei einem Tauchurlaub nicht getaucht werden kann (LG Saarbr NJW-RR 13...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
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